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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg

03.02.2012
Ansprüche von Betroffenen des Costa-Unglücks
Verbraucherzentrale informiert

Das Unglück des Kreuzfahrtschiffes Costa Concordia hat die Reisenden und deren Angehörige in unterschiedlich schwerer Weise getroffen. Inzwischen hat die italienische Verbraucherschutzorganisation Altroconsumo mit dem Unternehmen ein Angebot ausgehandelt, das Schäden für viele Verbraucher ausgleichen soll.

Danach bietet die Costa jedem Unfallopfer eine einmalige Zahlung von 11.000 Euro zum Ausgleich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden an, die mit Erhalt des Geldes auf alle weiteren Rechtsmittel verzichten. Mit dieser Summe sind abgegolten:
  • Schäden durch Verlust von Gepäck und persönlichen Gegenständen
  • psychische Beeinträchtigungen und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden
  • vollständiger Ersatz der Kosten für die Kreuzfahrt inklusive Hafengebühren
  • Ersatz der zur Kreuzfahrt zählenden Transferkosten (Bus, Flug)
  • Ersatz der für die Rückkehr getragenen Reisekosten
  • Ersatz von Arztkosten
  • Ersatz der während der Kreuzfahrt entstandenen Kosten

    Zudem hat sich Costa verpflichtet, eventuell an die Passagiere von deren individuellen Versicherungen ausbezahlte Beträge nicht von der obigen Summe abzuziehen.

    Die Entschädigungsleistungen sollen nach Angaben von Altroconsumo innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Angebots durch die Passagiere gezahlt werden. Dazu empfehlen die Verbraucherschützer, dem Unternehmen unter Angabe des vollen Namens mit Geburtsdatum unverzüglich die Annahme des Angebots mitzuteilen.

    Fragen werden per eMail unter rimborsiconcordia@costa.it oder telefonisch unter (0039) 848 – 505050 beantwortet.

    Der vereinbarte Pauschalbetrag ist höher als der in den internationalen Konventionen und Gesetzen vorgesehene Betrag. Er wird unabhängig vom Alter der Passagiere gezahlt und gilt demzufolge auch für nicht zahlende Kinder. Daher empfehlen die Verbraucherzentralen grundsätzlich die Annahme dieses Angebots.

    Wer zwar zum beschriebenen Personenkreis gehört, aber Schäden nachweisen kann (Belege), die den bereits im Ausgleichsbetrag von 11.000 Euro berücksichtigten Anteil deutlich übersteigen, sollte abwägen, ob er das Angebot der Costa annimmt oder seine gesamten Ansprüche individuell einfordert. (Unter Umständen könnte die Annahme der Zahlung von 11.000 Euro aber auch hier vorteilhafter sein als ein Versuch der Rechtsdurchsetzung mit offenem Ausgang.)

    Ausnahmen: Von dieser Vereinbarung nicht erfasst sind mögliche Entschädigungsforderungen der Hinterbliebenen und Verletzten, die vor Ort medizinisch behandelt werden mussten. Für sie soll es je nach Schwere des Schadens eine angemessene Entschädigung geben. Hier empfehlen die Verbraucherzentralen dringend eine anwaltliche Beratung. Über mögliche Ansprechpartner für Verbraucher informieren die Anwaltskammern vor Ort.

    Die Beteiligung an einer amerikanischen Sammelklage halten die Verbraucherzentralen hingegen für riskant, weil sowohl Gerichtsstand als auch anwendbares Recht Unwägbarkeiten bergen.

    Für Verbraucher, die bis 13.1. bei Costa eine Kreuzfahrt gebucht hatten und diese noch nicht angetreten, räumt Costa laut Altroconsumo eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit bis 7.2.2012 ein.



    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


  • Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Brandenburg, Templiner Strasse 21, 14473 Potsdam
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link1025731A.html