SEPA, Einzug, Abbuchung
Lastschriften existieren in vier Varianten: dem herkömmlichen Einzugsermächtigs-, dem Abbuchungs- und zwei SEPA-Lastschriftverfahren. SEPA steht für "Single Euro Payments Area" und heißt übersetzt "einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum". Dazu zählen die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie einige weitere Länder, beispielsweise Norwegen und die Schweiz. Bis zum 01.02.2014 sollen europaweit nur noch die SEPA-Regeln gelten.
Die Bedingungen der Verfahren unterscheiden sich in vielen Punkten. Daher sollten sich Kunden im Zweifel bei ihrer Bank erkundigen.
- Lastschriften im SEPA-Verfahren
Bei Lastschriften im SEPA-Verfahren gibt der Kunde eine doppelte Erklärung ab, die Mandat heißt: Er ermächtigt den Anbieter zum Einzug und erteilt der Bank die Genehmigung zur Buchung. Daher gibt es in diesem Verfahren keine ungenehmigten Lastschriftbuchungen.
Eine Rückgabe ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Anders als bei der bekannten Einzugsermächtigung beträgt die Frist acht Wochen ab Buchung (siehe Tabelle). Außerdem muss der Kunde die Rückgabe begründen, beispielsweise damit, dass bei der Erteilung des Mandats kein Betrag genannt wurde oder dass die Buchung erheblich vom üblichen, erwartbaren Betrag abweicht. Manche Banken erlauben die Rückgabe allerdings auch ohne Angabe von Gründen. Wie das Institut verfährt, steht im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Einer Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Ministerrats und der Europäischen Kommission vom 20.12.2011 zufolge, sollen die bisher genutzten, schriftlich erteilten Einzugsermächtigungslastschriften automatisch in die SEPA-Lastschrift überführt werden. Der Bankkunde muss kein gesondertes Mandat erteilen. Ebenso soll - entgegen der gesetzlichen Regelung - ein Widerruf der Lastschrift ohne Angabe von Gründen möglich sein.
Ausnahme: Unberechtigte SEPA-Lastschriften (also ohne Mandat) können Kunden sogar bis zu 13 Monaten nach Belastung zurückgeben.
Neben dieser SEPA-Basis-Lastschrift gibt es noch eine SEPA-Firmen-Lastschrift. Damit begleichen Unternehmen ihre Forderungen untereinander. Für diese SEPA-Lastschrift gelten spezielle Bedingungen. - Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren
Bei der traditionellen Einzugsermächtigung - egal ob dauerhaft wie etwa für Strom- und Gasversorgung oder ob einmalig wie beim Einkauf im Warenhaus - gelten andere Bedingungen als im SEPA-Verfahren. Denn hier beauftragt der Kunde nur den Vertragspartner, den vereinbarten Betrag abzubuchen. Der Bank selbst liegt keine Einwilligung vor. Deshalb können solche Lastschriften innerhalb von sechs Wochen ab dem Rechnungsabschluss (dieser erfolgt in der Regel zum Ende des Quartals) ohne weiteres zurückgegeben werden (siehe Tabelle). Kunden sollten darauf achten, dass der Betrag zu dem Datum gutgeschrieben wird, an dem er auch abgebucht worden ist.
Auch wenn dem Verbraucher sechs Wochen zur Genehmigung eingeräumt werden, sollte er dennoch in kurzen Abständen seine Kontoauszüge überprüfen, denn im Einzelfall drohen bei zu langem Warten Ersatzansprüche der Hausbank. Falsche Lastschriften nämlich müssen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) unverzüglich reklamiert werden, damit diese nicht selbst darauf sitzen bleiben.
Schweigt der Kontoinhaber bis zum Ablauf der Frist, bedeutet das nach den Bankbedingungen ein "Ja" zur Abbuchung. Darauf weisen die Kreditinstitute im Rechnungsabschluss besonders hin. Wer sich danach noch gegen eine unberechtigte Lastschrift wehren will, muss sich direkt an den Zahlungsempfänger wenden.
Ausnahme: Unberechtigte Lastschriften (also ohne Ermächtigung zum Einzug) können Kunden sogar bis zu 13 Monaten nach Belastung zurückgeben. - Lastschriften im Abbuchungsverfahren:
Auch hierbei beauftragt der Kunde einen Vertragspartner, vereinbarte Beträge abzubuchen. Im Unterschied zur Einzugsermächtigung erklärt der Kunde beim Abbuchungsverfahren gegenüber seinem Kreditinstitut, dass der Zahlungsempfänger von seinem Konto abbuchen darf. Weil die Bank die Genehmigung zur Lastschrift direkt erhält, ist es nur in Ausnahmen und nur mit Begründung möglich, Abbuchungen zu widersprechen. Diese Art der Bezahlung ist in Deutschland deutlich weniger verbreitet als die Einzugsermächtigung; sie wird vor allem von Unternehmen genutzt, um ihre gegenseitigen Rechnungen zu begleichen.
| Einkauf | SEPA - 8 Wochen ab Abbuchung | Einzugsermächtigung - 6 Wochen ab Rechnungsabschluss, Abschluss zum 30. April (alle 4 Wochen) | Einzugsermächtigung - 6 Wochen ab Rechnungsabschluss, Abschluss zum 30. Juni (alle 3 Monate) |
| 1. April | 27. Mai | 11. Juni | 11. August |
| 30. April | 25. Juni | 11. Juni | 11. August |
➜Tipps:
Je schneller Sie einer unberechtigten Buchung widersprechen, desto besser: Die Bewegungen auf Ihrem Konto sollten keinesfalls länger als zehn Tage unbeobachtet bleiben. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge und widerrufen Sie irrtümliche Lastschriften so schnell wie möglich. So sind Sie auf der sicheren Seite. Trödler riskieren, auf der Falschbelastung sitzen zu bleiben. Sind Sie zum Beispiel länger in Urlaub, sollten Sie sich die Kontoauszüge der Bank nachschicken lassen oder das Konto auf Online-Banking umstellen. Sie können auch einen Kontobevollmächtigten damit beauftragen, die Auszüge zu prüfen. So kann falschen Abbuchungen schneller widersprochen werden.
Je schneller Sie einer unberechtigten Buchung widersprechen, desto besser: Die Bewegungen auf Ihrem Konto sollten keinesfalls länger als zehn Tage unbeobachtet bleiben. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge und widerrufen Sie irrtümliche Lastschriften so schnell wie möglich. So sind Sie auf der sicheren Seite. Trödler riskieren, auf der Falschbelastung sitzen zu bleiben. Sind Sie zum Beispiel länger in Urlaub, sollten Sie sich die Kontoauszüge der Bank nachschicken lassen oder das Konto auf Online-Banking umstellen. Sie können auch einen Kontobevollmächtigten damit beauftragen, die Auszüge zu prüfen. So kann falschen Abbuchungen schneller widersprochen werden.

