Wird das Fluggepäck am Urlaubsort nur teilweise, gar nicht oder beschädigt ausgeliefert, können Reisende Schadenersatz verlangen und bei Pauschalreisen einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückfordern.
Schadenersatz bei Verlust

- Foto: istockphoto_brytta
Ob, wann und in welcher Form Sie der Luftfahrtgesellschaft und gegebenenfalls dem Reiseveranstalter anzeigen müssen, dass Ihr Gepäck nicht vom Band gerollt ist, hängt davon ab, ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist und ob es lediglich beschädigt wurde oder gleich ganz verloren gegangen ist. Aus Beweisgründen sollten Sie aber in jedem Fall den Gepäckverlust sofort, schriftlich und am besten per Einschreiben mit Rückschein anzeigen. Dies gilt auch, wenn Sie Gegenstände, die sich in einem Gepäckstück befunden haben, vermissen (was Sie im Zweifel nachweisen müssen).
Die mündliche Mitteilung gegenüber der Fluggesellschaft genügt ebenso wenig wie die schriftliche Empfangsbestätigung der örtlichen Reiseleitung. Die schriftliche Anzeige oder die gemeinsam mit dem Reiseleiter aufgesetzte Niederschrift muss an die Zentrale des Reiseveranstalters bzw. an die Fluggesellschaft weitergeleitet werden. Die Haftung des Veranstalters bzw. der Fluggesellschaft ist jedoch in der Regel auf einen bestimmten Betrag begrenzt, zurzeit auf zirka 1.267 €.
Schadenersatz bei Beschädigung
Ihr Gepäck kommt zwar an, aber leider beschädigt. Der Schaden muss der Fluggesellschaft und gegebenenfalls dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Wie lange Sie dafür Zeit haben und in welcher Form die Anzeige erfolgen muss, hängt davon ab, ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist. Aus Beweisgründen sollten Sie aber in jedem Fall die Beschädigung des Gepäcks sofort, schriftlich und am besten per Einschreiben mit Rückschein, anzeigen. Dabei sollten Sie genau beschreiben, welche Schäden verursacht worden sind.
Die Haftung des Veranstalters bzw. der Fluggesellschaft ist jedoch in der Regel auf einen bestimmten Betrag begrenzt, zurzeit auf zirka 1.357 Euro. Der Reiseveranstalter bzw. die Luftfahrtgesellschaft haben die Möglichkeit zu beweisen, dass der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Dann brauchen sie keinen Schadenersatz zu leisten.
Minderung des Reisepreises
Steht Ihnen am Urlaubsort Ihr Gepäck nicht zur Verfügung, müssen Sie dies dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigen, um den Reisepreis bei einer Pauschalreise mindern zu können. Die Anzeige sollte in Anwesenheit von Zeugen erfolgen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen. Gegenüber dem Reiseveranstalter reicht es aus, dass der örtliche Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. Ist der Reiseleiter am Urlaubsort nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informiert werden. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, zum Beispiel Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt. Fehlt das Gepäck während des ganzen Urlaubs, sind nach der Rechtsprechung bis zu 50 Prozent des Gesamtreisepreises zu erstatten.

