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Taschenkontrollen im Supermarkt: Verbotene Blicke

Ladendiebstahl ist kein Kavaliersdelikt. Der grassierende Warenklau beschert Händlern jährlich hohe Umsatzverluste. Deshalb greifen sie gele­gentlich zu drastischen Methoden, um Langfingern das illegale Handwerk zu legen. Willkürliche Taschenkontrollen zum Beispiel sind unangenehme Diebesfallen, in die jedoch auch leicht unbescholtene Bürger hineingera­ten können. Die Verbraucherzentrale sagt, welche Rechte Kunden und Händler haben.

Taschenkontrollen verboten: Ein Blick in die Tasche, ohne dass ein konkreter Verdacht eines Diebsstahls vorliegt, ist ein unzu­lässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Kunden brauchen einer solchen Aufforderung nicht nachzukommen, auch dann nicht, wenn ein Hinweisschild im Geschäft auf die Durchführung von Taschen­kontrollen verweist. Wer an der Kasse oder am Ausgang aufgefor­dert wird, seine Tasche zu öffnen, sollte auf das Verbot hinweisen. Wenn das Personal nicht einsichtig ist, sollten Kunden die Kontrolle zulassen und sich hinterher bei der Geschäftsführung beschweren.

Ausnahmen von der Regel: Eine Tascheninspektion ist nur erlaubt, wenn ein Dieb tatsächlich auf frischer Tat ertappt wird. Besteht lediglich ein Tatverdacht dürfen Hausdetektive oder Laden­personal lediglich Personalien aufnehmen. Die verdächtige Person kann zwar bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten, aber darf ausschließlich von den Schutzbeamten durchsucht werden. Eingeschränktes Hausrecht der Händler: Geschäftsinhaber kön­nen von Kunden jedoch verlangen, dass sie beim Betreten ihre Tasche abgeben. Das ist aber nur zulässig, wenn Einkaufsta­schen bewacht oder in einem Schließfach unter­gebracht werden können. Kleine Handtaschen, in denen sich persönli­che Wertgegenstände befinden, darf man bei sich behalten.

Hausverbot nur in bestimmten Fällen: Wollen Kunden sich nicht in die Tasche gucken lassen, ist dies kein Grund, um ihnen ein Hausverbot zu erteilen. Anderes gilt bei überführten Ladendieben: Gegen sie kann ein Geschäftsinhaber ein Hausverbot in sämtlichen Filialen verhängen. Missachtet der Betreffende dieses Verbot, macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar.

Ungerechtfertigte Behandlung: Werden Kunden gegen ihren Wil­len und zu Unrecht festgehalten, verstoßen Geschäftsinhaber und Angestellte gegen geltendes Recht. Betroffene sollten in solchen Fällen bei der Polizei Strafanzeige erstatten und auf Schadenser­satz pochen.
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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Templiner Straße 21, 14473 Potsdam
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link216622A.html