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Kündigung von Versicherungsverträgen

Kündigung wegen Beitragserhöhung und bestimmter Lebenssituationen

Kündigung wegen Beitragserhöhung


Wenn die Assekuranz die Versicherungsprämie, aber nicht die Leistung erhöht, hat der Versicherte ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht. Diese Regelung gilt natürlich insoweit nicht, als der Beitrag steigt, weil zum Beispiel bei der Wohngebäudeversicherung eine dynamische Anpassung vereinbart wurde und auch nicht bei einer Prämienerhöhung aufgrund einer Anhebung von Versicherungssteuern. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Ankündigung einer Beitragserhöhung beim Versicherer eingehen. Wirksam wird sie zu dem Zeitpunkt, ab dem die höhere Prämie zu bezahlen wäre.

Seit dem 1. Januar 2008 unterliegen alle Versicherungsverträge dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese Policen kann der Kunde (Versicherungsnehmer) nach einer Prämienerhöhung außerordentlich kündigen, sofern sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht verändert hat. Dies gilt auch bei unverändertem Beitrag, aber reduziertem Versicherungsschutz. Kündigen muss der Kunde innerhalb eines Monats, nachdem er die Mitteilung des Versicherers zur Prämienerhöhung bzw. zur Herabsetzung des Versicherungsschutzes erhalten hat. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung der Prämie bzw. die Reduzierung des Versicherungsschutzes gilt.

Kündigung in bestimmten Lebenssituationen


Auch bei einem Umzug sowie dem Verkauf von Auto oder Haus haben Versicherte die Chance, vorzeitig aus bestimmten Versicherungsverträgen auszusteigen. Wer in eine andere Stadt zieht, kann die Hausratversicherung kündigen, wenn dabei der Beitrag durch die Zuordnung in eine neue Tarifzone steigt. Spätestens einen Monat, nachdem die erhöhte Beitragsrechnung zugestellt wurde, muss die Kündigung beim Versicherer vorliegen. Wirksam wird sie dann einen Monat nach Zugang bei der Assekuranz.

Beim Verkauf eines Hauses kann der Käufer (nicht der Verkäufer) die Wohngebäudeversicherung kündigen. Und zwar erst dann, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Wer ein Auto kauft, übernimmt zunächst auch den für das Fahrzeug gültigen Versicherungsvertrag. Allerdings kann der neue Besitzer innerhalb eines Monats den bestehenden Vertrag kündigen und eine neue Police abschließen. Wichtig: Es ist nicht erforderlich, den Vertrag ausdrücklich zu kündigen. Vielmehr genügt es, dass der Käufer das Auto mit der Versicherungsbestätigung seines Versicherers auf seinen Namen ummeldet. Die jeweilige Zulassungsstelle informiert die Versicherungsgesellschaften.

Auch wenn der Versicherungsnehmer stirbt, gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht: Die private Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherungen enden mit dem Tod des Versicherten, mitversicherte Personen genießen so lange Versicherungsschutz, bis der nächste Beitrag fällig wird. Will der überlebende Partner den Vertrag fortsetzen, wird dieser dann mit Zahlung der Beiträge Vertragspartner der Assekuranz.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Templiner Straße 21, 14473 Potsdam
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link309212A.html