Versicherungspflicht heißt aber auch Beitragspflicht. Selbst wenn Betroffene sich bisher nicht bei ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse gemeldet haben, entsteht mit dem Krankenversicherungsschutz zum 1. April 2007 eine Pflicht zur Zahlung der monatlichen Beiträge. Die Krankenkassen müssen betroffene Verbraucher nicht darüber informieren; dies wäre oftmals auch gar nicht möglich, da nicht alle Daten dafür vorliegen.
Beitragsrechtlich werden die nunmehr Versicherungspflichtigen wie freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Kasse behandelt. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat, oder deren Rechtsnachfolgerin. Hier sind möglicherweise schon viele Jahre zurückliegende Mitgliedschaften oder Familienversicherungen zu beachten.
Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen, sich umgehend bei der zuständigen Kasse zu melden. Hier ist anzuzeigen, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen.
Erfolgt die Anzeige erst längere Zeit nach dem 1. April 2007, müssen die seitdem entstandenen Beiträge rückwirkend nachgezahlt werden. Deshalb liegt es im Interesse der Betroffenen selbst, umgehend ihrer Anzeigepflicht nachzukommen. Davor schützen weder Unkenntnis der Neuregelung noch wissentliches Ignorieren.
Werden Beiträgen nicht gezahlt, ruht ab einer bestimmten Höhe der Leistungsanspruch der Kasse. Akute Erkrankungen und Schmerzzustände werden jedoch behandelt, auch bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird das Erforderliche geleistet.
Sind nunmehr Krankenversicherte bedürftig, dann übernimmt das Sozialamt die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. In Ausnahmefällen können die nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigt, gestundet oder sogar erlassen werden.
Ehemals freiwillig Versicherte, die ihren Krankenversicherungsschutz durch Nichtzahlung von Beiträgen in der Vergangenheit verloren haben, müssen mit der Geltendmachung so genannter „Altrückstände“ rechnen. Hier sollte geprüft werden, was verjährt sein kann. Die Unabhängige Patientenberatung kann hierbei Rat und Hilfestellung leisten. Rückstände aus der Vergangenheit führen übrigens nicht dazu, dass der Leistungsanspruch ruht.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. Festnetz d. Deutschen Telekom)
