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Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Arztpraxen: Häufig überflüssig und meist teuer

Wie seriöse Ärzte IGeL-Leistungen empfehlen

  • Ausreichende Beratung
    Ärzte müssen den Nutzen, die Wirksamkeit und das Risiko der von ihnen empfohlenen medizinischen Leistung sachlich erläutern. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten der Behandlung.
    ➜ Tipp: Beim ärztlichen Beratungsgespräch sollten Patientinnen und Patienten fragen, weshalb die Leistung keine Kassenleistung ist.

  • Frei von Druck
    Zwischen Beratungs- und Behandlungstermin haben Ärzte ihren Patientinnen und Patienten eine ausreichende Bedenkzeit einzuräumen. Dieser Spielraum ist wichtig, um weitere Informationen – zum Beispiel bei der Krankenkasse – über die vorgeschlagene Therapie einzuholen. Niemand darf zu einer Zustimmung gedrängt werden. Eine Entscheidung bleibt jedem selbst überlassen.
    ➜ Tipp: Keine übereilte Zusage geben! Für eine sofortige medizinische Behandlung besteht bei IGeL-Angeboten kein Grund.

  • Nachvollziehbarer Kostenvoranschlag
    Vor einer Behandlung müssen Ärzte sämtliche Leistungen in einem Kostenvoranschlag aufschlüsseln, damit Patienten die Kosten einschätzen können. Ärzte sind verpflichtet, hierbei die Vorgaben der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) zu beachten.
    ➜ Tipp: In jedem Fall auf einen Kostenvoranschlag bestehen!

  • Schriftlicher Vertrag
    Der Vertrag ist Pflicht; vor einer Behandlung müssen Arzt und Patient einen schriftlichen Vertrag über die vereinbarten Leistungen abschließen, in dem alle Einzelleistungen und deren Kosten aufzulisten sind. Der Vertrag muss auch eine Erklärung erhalten, aus der hervorgeht, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten erfolgt und nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden kann.
    Tipp: Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, sind Patientinnen und Patienten nicht zahlungspflichtig.

  • Korrekte Rechnung
    Nach Abschluss der Behandlung muss der behandelnde Arzt eine Rechnung ausstellen, die sich an der GOÄ orientiert und die einzelnen Leistungen aufführt. Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand dürfen Ärzte einen bestimmten Steigungssatz bei der Kostenberechnung verwenden. Ab dem 3,5-fachen Satz muss dieser jedoch schriftlich ausführlich begründet werden. Eine Berechnung von Pauschal- oder Erfolgshonoraren ist unzulässig. Tipp: Patientinnen und Patienten, die nach der Behandlung eine Rechnung bar bezahlen, sollten auf jeden Fall eine Quittung verlangen. Denn die Kosten können als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung abgesetzt werden.

  • Keine Praxisgebühr
    Wer lediglich eine IGeL-Leistung in Anspruch nimmt, muss dafür keine Praxisgebühr entrichten und auch nicht seine Chipkarte abgeben.



    Diese und die nachfolgenden Verbraucherinformationen wurden im Rahmen des Projekts Markttransparenz im Gesundheitswesen”, gefördert vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, erstellt.
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    Weitere Angebote zu diesem Thema finden Sie in der rechten Navigation.

    Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Templiner Straße 21, 14473 Potsdam
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link333882A.html