- wie Sie nach Paragraph 627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine fristlose Kündigung aussprechen können,
- welche Möglichkeiten Ihnen das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte bietet,
- wie Sie finanzierte Partnervermittlungsverträge widerrufen können,
- welche Möglichkeiten das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet.
Generelle Tipps für das vorzeitige Vertragsende
Eines gilt für jeden dieser vier Wege, den Vertrag vorzeitig zu beenden: Der Vermittler darf nur eine Bezahlung der Leistungen verlangen, die er auch vertragsgemäß erbracht hat. Verlieren Sie keine Zeit. Je schneller Sie sich vom Vertrag lösen, desto weniger müssen Sie bezahlen.
Sie können Ihr Vertragslösungsbegehren - zusätzlich zum Widerruf - sicherheitshalber auch immer auf eine Kündigung stützen. Auch wenn Sie kündigen wollen, können Sie den Widerruf mit in Ihr Schreiben aufnehmen. Sie verlieren keine Rechte, wenn Sie gleich alle Register ziehen. Da Sie bestimmte wichtige Fristen einhalten müssen, wenn Sie Ihre Rechte durchsetzen wollen, müssen Sie nachweisen können, was Sie wem wann geschrieben haben. Bewahren Sie daher eine Durchschrift Ihres Kündigungs- oder Widerrufsschreibens auf und versenden Sie das Schreiben per Einschreiben (z.B. Einschreiben mit Rückschein) oder per Fax.
Fristlose Kündigung nach Paragraph 627 BGB
Um ein Vertragsverhältnis kündigen zu können, braucht man in der Regel einen Grund. Meist müssen auch Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine fristlose Kündigung ist normalerweise nur aus besonderen Gründen möglich. Bei Partnervermittlungsverträgen ist es nicht einfach, Kündigungsgründe zu benennen und dann auch noch zu beweisen. Ob nun der vorgeschlagene Partner eine zu lange Nase hatte oder sein Benehmen nicht so war, wie Sie sich das vorgestellt haben - die möglichen Gründe können stark in den Intimbereich gehen. Es liegt also nahe, nach einem Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung und ohne die Notwendigkeit der Angabe von Gründen zu suchen. § 627 BGB gewährt ein solches außerordentliches Kündigungsrecht.
Demnach können so genannte "Dienstverträge", die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern voraussetzen, jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Das gilt etwa bei Verträgen mit Ärzten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern, aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Verträge mit Partnervermittlungsinstituten.
Das ist auch dann der Fall, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Partnervermittlungsinstituts vermerkt ist, dass ein solches Kündigungsrecht nicht bestehen soll. Denn das außerordentliche Kündigungsrecht des Paragraph 627 BGB kann durch eine Bestimmung im Kleingedruckten nicht ausgeschlossen werden.
Dieses außerordentliche Kündigungsrecht gibt es jedoch in der Regel nicht bei Online-Flirtportalen. Denn die "besondere Vertrauensstellung" für Dienste höherer Art besteht nur zwischen Personen - nicht jedoch im Internet.
Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte
Wenn Sie auf eine Partnerschaftsanzeige hin bei der angegebenen Telefonnummer anrufen, haben Sie fast immer ein Partnervermittlungsinstitut in der Leitung. Sollten Sie sich nicht sofort überreden lassen, in das Ladenlokal des Vermittlers zu kommen, wird Ihnen angeboten, dass ein Mitarbeiter des Institutes "ganz unverbindlich", "nur zur Information", "um das mal ganz genau und in Ruhe zu erklären" oder unter welchem Vorwand auch immer bei Ihnen zu Hause vorbeikommt. Ist dieser Mensch erst einmal in Ihrer Wohnung, wird er meist nicht eher gehen wollen, bis Sie einen Vertrag unterschrieben haben.
Auf diese Fälle sind die Verbraucherschutzvorschriften für Haustürgeschäfte anzuwenden. Wer zu Hause in den eigenen vier Wänden ohne Vergleichsmöglichkeiten und ohne die Möglichkeit "einfach zu gehen" zu einem Vertragsabschluss überredet wird, soll eine zweiwöchige Überlegungsfrist haben, ob er den Vertrag wieder rückgängig machen will oder nicht.
Sie sind also an den Vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Ihre Erklärung schriftlich widerrufen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Versenden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder als Einwurf-Einschreiben, damit Sie den Eingang beim Institut nachweisen können. Wurden Sie im Vertrag nicht schriftlich über Ihr Widerrufsrecht belehrt, können Sie auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist den Widerruf erklären.
Geben Sie weder mündlich noch schriftlich eine Erklärung ab, dass Sie einen Vertreter ins Haus bestellt haben und/oder Vertragsbedingungen vorher ausgehandelt hätten. Dann nämlich würde Ihr Widerrufsrecht unter Umständen erlöschen.
Widerrufsrecht für finanzierte Partnervermittlungsverträge
Viele Verträge mit Partnervermittlungsinstituten werden über Teilzahlungsmodelle finanziert. In der Hoffnung auf das große Glück haben sich viele Partnersuchende langfristig zu Ratenzahlungen verpflichtet, entweder gegenüber dem Institut selbst oder aber gegenüber einer Bank.
Für finanzierte Verträge mit Verbrauchern gelten besondere Schutzvorschriften, auch im Fall von Verträgen zur Partnervermittlung. Bei der Finanzierung über eine Bank ist das aber nur dann der Fall, wenn Sie sich das Darlehen nicht selbst besorgt haben, sondern der Partnervermittler auch gleichzeitig die Finanzierung mit organisiert hat.
Die Möglichkeiten zum Widerruf finanzierter Verträge ähneln denen für Haustürgeschäfte.
Wenn eine Bank zur Finanzierung eingeschaltet worden ist, ist der Widerruf gegenüber dem Darlehensgeber und nicht gegenüber dem Partnervermittler zu erklären. Sie müssen den schriftlichen Widerruf innerhalb von zwei Wochen an die Bank schicken. Auch hier genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Um die Einhaltung der Frist beweisen zu können, benutzen Sie ein Einschreiben mit Rückschein oder ein Einwurf-Einschreiben. Obwohl das Gesetz es nicht verlangt, empfehlen wir Ihnen, eine Durchschrift des Widerrufs dem Partnervermittler zuzusenden.
Wenn Sie das alles beachtet haben, sind Sie sowohl an den Darlehensvertrag als auch an den Vertrag mit dem Partnervermittler nicht mehr gebunden. Sie sind dann aus allem raus. Die Bank kann von Ihnen nichts mehr verlangen, sondern muss sich an das Partnervermittlungsinstitut halten.
Im Darlehensvertrag, der der schriftlichen Form bedarf, müssen wichtige Angaben enthalten sein: der effektive Jahreszins, die Laufzeit, die Anzahl sowie Höhe und Fälligkeit der monatlichen Raten, die Nettodarlehens- und die Bruttodarlehenssumme und gegebenenfalls die Kosten einer abgeschlossenen Restschuldversicherung. Wenn das nicht der Fall ist, hat dies Rechtsfolgen. Lassen Sie sich in einer Verbraucherberatungsstelle oder von einem Rechtsanwalt beraten.
Wenn Teile der Summe oder Raten direkt an den Partnervermittler gezahlt wurden, ohne dass ein Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen wurde, ist die Rechtslage ähnlich. Der Partnervermittlungsvertrag kann auch in diesen Fällen von Ihnen innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden und muss genaue Angaben über den Teil- und Barzahlungspreis, den effektiven Jahreszins, die Höhe, Anzahl und Fälligkeit der Raten sowie über eventuell abgeschlossene Versicherungen bzw. vereinbarte Eigentumsvorbehalte enthalten. Die Widerrufsbelehrung muss drucktechnisch deutlich vom übrigen Vertragstext herausgehoben werden.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Wie beschrieben, setzen manche Partnervermittlungsinstitute unlautere Werbemethoden ein: So genannte Lockvögel oder nicht vermittelbare Personen werden in den Annoncen präsentiert. Irreführend (§ 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG) ist diese Werbung, da dem Verbraucher, der auf eine solche Anzeige reagiert, suggeriert wird, er könne Kontakt zu dieser konkreten Person aufnehmen. In Wirklichkeit soll er nur zum Vertragsabschluss mit dem Partnervermittlungsinstitut animiert werden. Falls Sie damit schlechte Erfahrungen gemacht haben, informieren Sie bitte die Verbraucherzentralen.

