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Führerschein aus Polen statt MPU-Test?

Verbraucherzentrale erwartet differenzierende Urteile

„Führerschein zurück - ohne MPU“? Davon träumt so mancher, dem in Deutschland der Führerschein zum Beispiel wegen Fahrten unter Alkoholeinfluss entzogen wurde. Einzelne versuchten, den einheitlichen EU-Markt für sich zu nutzen und den MPU-Test durch einen in Polen ausgestellten Führerschein zu umgehen.
Doch müssen die deutschen Behörden diesen anerkennen? Tatsächlich verpflichtet die geltende 2. Führerscheinrichtlinie (91/439 EWG) die EU-Staaten grundsätzlich, in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erworbene Führerscheine anzuerkennen – bekräftigt von mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg. Doch mit Hochspannung werden mehrere anstehende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes erwartet, die eine Kehrtwende einleiten könnten: „Deutsche Kraftfahrer, die ihren Führerschein wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs verloren haben, könnten dann nicht mehr mit der Anerkennung eines in Polen ohne MPU neu erworbenen Dokuments rechnen“, erwartet Dr. Katarzyna Trietz, Leiterin des Deutsch-polnischen VerbraucherInformationsZentrums.

Diese neue, differenziertere Sichtweise in der Rechtsprechung lassen die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vom 14.02.2008 erwarten. Darin brachte er zum Ausdruck, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dann nicht mehr aufrechterhalten werden kann, wenn eine potenzielle Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben ist. In den Fällen der bewussten Umgehung der MPU-Tests müsse das angenommen werden. Anders verhielte es sich, wenn zum Beispiel Polen als der den neuen Führerschein ausstellende Mitgliedsstaat vorher einen Test durchgeführt hätte, der vom Niveau her der MPU-Prüfung in Deutschland vergleichbar ist.
Entscheidet der Europäische Gerichtshof demnächst tatsächlich so, dass der MPU-Test nicht mehr umgangen werden kann, dann würde er damit ab 19.01.2009 geltendem Recht vorgreifen. Bereits am 20.12.2006 beschloss der Europäische Gesetzgeber mit der 3. Führerscheinrichtlinie Maßnahmen gegen den so genannten „Führerscheintourismus“ zur Umgehung solcher nationalen Vorschriften, wie es in Deutschland die MPU-Tests sind. Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen diese mit Wirkung zum 19.01.2013 in nationales Recht umsetzen. Bereits ab dem 19.01.2009 gelten schon einzelne Regelungen. Dazu gehört auch Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie: Danach darf jeder Mitgliedsstaat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen, wenn dieser vorher auf dem eigenen Territorium eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.

Individuellen Rat zu rechtlichen Verbraucherproblemen erhalten Interessierte in deutscher und polnischer Sprache
  • im Deutsch-polnischen VerbraucherInformationsZentrum (VIZ), Karl-Marx-Straße 7, 15230 Frankfurt (Oder),
    Beratungszeiten: Di & Do 10-13 u. 14-18 Uhr
  • Landesweites Termintelefon:
    01805 – 00 40 49 (14 Ct/min aus d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend), Mo-Fr 9-16 Uhr
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    Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Templiner Straße 21, 14473 Potsdam
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link422031A.html