Immerhin hatten die Inspekteure damals noch etwa jedes vierte untersuchte Aktions- oder Sonderangebotsprodukt beanstandet. Die meisten Abweichungen vom Sollzustand betrafen die unsachgemäße Preisausschilderung (22,3 Prozent der geprüften Waren). So gaben die Händler den durchgestrichenen alten oder gar den aktuellen Preis nicht an. Oft fehlte der Stückpreis (Preis je Einheit) oder die Gültigkeitsdauer der Preisaktion. In einigen Fällen stimmte der auf der Ware angegebene Preis nicht mit dem Katalogangebot oder dem an der Kasse eingescannten Preis überein. Bei jedem zehnten Produkt wurde der Stückpreis falsch berechnet.
Irritationen bei den Verbrauchern ergaben sich laut Handelsinspektion zum einen aus vorgetäuschten „Gratis“-Zugaben und zum anderen aus falschen Angaben zum bisher geltenden Preis. So musste man für das Set „Shampoo und Haarspülung gratis dazu“ entgegen dem Werbeversprechen mehr als für das Shampoo allein bezahlen. Die angeblichen „Gratis“-Waren kosteten in 15 Prozent aller Fälle etwas - umgerechnet bis zu 4 Euro. Ferner wurde bei Preisnachlässen auf den alten, angeblich höheren Preis hingewiesen, obwohl der bei jedem zehnten Produkt tatsächlich faktisch gleich hoch oder gar niedriger als er Aktionspreis war.
Projektleiterin Dr. Katarzyna Trietz vom Deutsch-polnischen VerbraucherInformationsZentrum rät deshalb: „Bevor man einen Rasierer oder ein Haarpflegeset zum angeblich super niedrigen Aktionspreis kauft, sollte man stets Qualität und Preis genau vergleichen, um tatsächlich vorteilhaft zu kaufen!“ Dabei sei auch das Gewicht oder Volumen der Ware zu beachten, denn die Größe der Verpackung könne täuschen. Bei Lebensmitteln sollte man unbedingt auf das Mindesthaltbarkeitsdatum achten.
„Mangelhafte Ware sollte man beim Händler reklamieren“, empfiehlt die Verbraucherschützerin und erläutert: „Die Gewährleistungsfrist beträgt wie in Deutschland grundsätzlich zwei Jahre, bei Lebensmitteln angemessen kürzer.“ Eine verpackte Ware könne man innerhalb von drei Tagen nach dem Öffnen reklamieren; bei lose verkauften Produkten betrage die Frist drei Tage ab dem Erwerb. Zudem sollte man beim Kauf immer den Kassenbeleg verlangen und ihn für eventuelle Reklamationszwecke aufbewahren.
„Ein unbeschränktes Rückgaberecht mangelfreier Ware gibt es in Polen im traditionellen Verkauf grundsätzlich ebensowenig wie in Deutschland“, informiert Dr. Trietz. Eine Rückgabe hängt also vom guten Willen des Verkäufers ab. Wer das wünscht, sollte schon beim Kauf nach einem möglichen Umtausch fragen und sich ein entsprechendes Kulanzangebot auf dem Kassenzettel bestätigen lassen. Am besten erspart man sich Ärger von vornherein, indem man den Kauf von vornherein gut überlegt und prüft, ob ein Produkt wirklich günstig ist.
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