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3. Verzögerte Lieferung: Vertragserfüllung und Verzugsschaden

Was nutzt es Ihnen, aus dem alten Vertrag auszusteigen, wenn Sie beim nächsten Vertragspartner wieder eine lange Lieferfrist in Kauf nehmen müssen und mit dem Warten von vorn beginnen? Da kann es sinnvoll sein, am alten Vertrag festzuhalten und von Ihrem bisherigen Vertragspartner Ersatz des Schadens zu verlangen, der Ihnen durch die verspätete Lieferung entstanden ist bzw. noch entsteht.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ist in der Regel eine Mahnung. Nur bei Überschreitung eines bestimmten Liefertermins gerät der Händler auch ohne Mahnung in Verzug.

➜ Tipp: Vereinbaren Sie im Vertrag immer ein genaues Lieferdatum, beispielsweise eine bestimmte Kalenderwoche. Hält der Händler die Lieferfrist nicht ein, gerät er automatisch in Verzug. Wurde im Vertrag kein genaues Lieferdatum festgelegt, müssen Sie den Händler zunächst durch eine Mahnung in Verzug setzen, und zwar am besten schriftlich (Musterbrief 1). Die ab dem Zugang der Mahnung entstehenden Schäden sind dann prinzipiell ersatzfähig.


Zwar setzt ein Schadenersatzanspruch weiter voraus, dass der Händler die Lieferfrist schuldhaft versäumt. Verschulden wird jedoch vermutet. Der Händler müsste also nachweisen, dass und weshalb er an der rechtzeitigen Lieferung verhindert war. Es reicht nicht, wenn er sich einfach auf Lieferschwierigkeiten beim Hersteller beruft.

Es ist aber gar nicht so einfach, erst einmal einen ersatzfähigen Schaden zu finden. Das Problem ist nämlich, dass nur materielle, in Euro und Cent messbare Schäden ersetzt werden. Ersatz für so genannte immaterielle Schäden gibt es nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, beispielsweise beim Schmerzensgeld für erlittene Körperschäden oder beim Schadenersatz für vertanen Urlaub im Reiserecht. Einen Prozess sollten Sie nur riskieren, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernimmt. Für ganz Mutige verweisen wir auf eine aus Kundensicht positive Entscheidung des Landgerichts Tübingen. Das Gericht (Urteil vom 5.1.1989, Az. 1 S 145/88) sprach einem Ehepaar mit einem Kind für eine um drei Wochen verspätete Lieferung einer Einbauküche eine Entschädigung von umgerechnet 250 Euro zu.

➜ Tipp: Werden die bestellten Möbel nicht rechtzeitig geliefert, können Sie weiterhin auf Erfüllung des Vertrags, d.h. auf Lieferung bestehen. Neben der Vertragserfüllung können Sie vom Händler Ersatz Ihres Verzögerungsschadens verlangen. Grundsätzlich wird aber nur ein finanziell messbarer Schaden ersetzt, wie etwa Porto- und Telefonkosten. Ersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub oder für entgangene Nutzungsmöglichkeit wurde bisher nur von einzelnen Gerichten anerkannt.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Templiner Straße 21, 14473 Potsdam
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link4304A.html