Bei der Zulassung muss zwischen der Zulassung der Pflanzenschutzmittel und der Zulassung der Wirkstoffe unterschieden werden. Die Zulassung der Wirkstoffe ist auf europäischer Ebene geregelt. Verschiedene Institutionen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wirken in diesem Verfahren zusammen. Wirkstoffe, die das Zulassungsverfahren passiert haben, werden auf eine Positivliste gesetzt. Pflanzenschutzmittel (PSM) dürfen in der EU nur Wirkstoffe dieser Positivliste enthalten. Die Handelspräparate, also die fertigen Pflanzenschutzmittel (PSM), unterliegen gegenwärtig noch der nationalen Zulassung. Diese Zulassung erfolgte bis zum 13. Juni 2011 nach den einheitlichen Standards der EG-Richtlinie 91/414/EWG.
Seither gilt in der EU die neue
Pflanzenschutzmittelverordnung EG 1107/2009. Um den freien Handel zu fördern und Bürokratie abzubauen, wird die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln jetzt nach Zonen (siehe Tabelle) und nicht mehr national erfolgen. Das bedeutet konkret, dass die Staaten einer Zone Zulassungen gegenseitig anerkennen müssen. Allerdings hat jeder Staat dieser Zone die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.
Zonen für die gegenseitige Anerkennung der Zulassung
| Zone A – Norden |
Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Finnland, Schweden |
| Zone B – Zentrum |
Belgien, Tchechischh Republik, Deutschland, Irland, Luxemburg, Ungarn, Niederlande, Österreich, Polen Slowenien, Slovakei, Großbritannien |
| Zone C – Süden |
Griechenland, Spanien, Frankreich Italien Zypern, Malta, Portugal |