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Zahlen fürs Studium: Studiengebühren

Während Studiengebühren in anderen europäischen Ländern wie zum Beispiel Großbritannien selbstverständlich sind, war das in Deutschland lange Zeit undenkbar. Seit einiger Zeit dürfen auch die staatlichen Hochschulen in Deutschland Studienbeiträge verlangen – bis zu 500 Euro pro Semester.

Diese Gelder sollen ausschließlich in die Verbesserung von Studienbedingungen und Lehre fließen. Sprich: Die Qualität der Hochschulen soll sich steigern.

Höhe der Studiengebühren


Ob sie Studiengebühren erheben und, wenn ja, in welcher Höhe, das können die Hochschulen selber entscheiden. Letztlich nutzen aber fast alle Hochschulen diese zusätzliche Einnahmequelle. Nur wenige Ausnahmen verzichten darauf, Studiengebühren zu erheben. Wiederum andere Universitäten stellen das erste Semester frei oder schöpfen nicht die gesetzlich zulässigen Rahmen in voller Höhe aus.

Die Zahlung und ihre Ausnahmen


Prinzipiell muss erst einmal jeder Student, jede Studentin die Studienbeiträge zahlen: direkt bei der Einschreibung oder der Rückmeldung– jeweils im Voraus für ein Semester. Um dieses sozialverträglich zu gestalten, wurde das Studienbeitragsdarlehen ins Leben gerufen. Und: Für BAföG-Empfängerinnen und –Empfänger ist die Rückzahlungslast gedeckelt.

Doch es gibt einige Befreiungs- oder Ermäßigungsgründe. Und zwar zum Beispiel:
  • Beurlaubung
  • Praxis- oder Auslandssemester
  • Praktisches Jahr bei angehenden Medizinern
  • Promotionsstudium
  • Studium eines Studiengangs, der ausschließlich durch Drittmittel finanziert ist
  • Studium mit Kind
  • Engagement in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften, der Gleichstellungsstelle
  • Behinderung oder schwere Krankheit.

Neben diesen gesetzlichen Bestimmungen kann jede Hochschule für bestimmte Gruppen selber weitere "Rabatte" einräumen – beispielsweise für Geschwisterkinder oder Studierende, die im Olympia-Kader aktiv sind. Informationen findet man auf den Homepages der Hochschulen. Dort werden auch Ansprechpartner an den Hochschulen genannt. Unbedingt frühzeitig erfragen, wann und wie ein Antrag auf Befreiung oder Beitragsreduzierung gestellt werden muss!
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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Templiner Straße 21, 14473 Potsdam
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link528531A.html