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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg
08.01.2009
Nutzungsverbot für bestimmte Schnurlostelefone
Verbraucherzentrale rät: Kennzeichnung prüfen!
Schnurlose Telefonanlagen der Standards CT1+ und CT2 dürfen seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr benutzt werden. Da die Funkfrequenzen anderweitig vergeben wurden, Nutzer dieser Systeme also keine Berechtigung mehr besitzen, können sie Funkstörungen verursachen. Da noch Telefone nach dem alten CT-Standard verkauft werden, sollten Verbraucher die Kennzeichnung genau prüfen und die Finger davon lassen, wenn sie die Begriffe CT1, CT1+ oder CT2 finden. Auch wer so eine Anlage betreibt, darf sie ab dem 01.01.2009 nicht mehr nutzen. Eine komplette Liste kann unter folgender Internetadresse eingesehen werden: http://www.netzwelt.de/news/77820-schnurlos-diese-telefone-sind-ab.html.
Telefonanlagen nach dem DECT- oder GAP-Standard dürfen mindestens bis 2013 (Anmerkung vom 19.02.09: nun bis 2020) verwendet werden. Auch die Kennzeichnung DECT oder GAP ist auf den Telefonen oder Verpackungen zu finden.
Wer trotz des Verbots noch eine CT1+- oder CT2-Anlage betreibt, muss möglicherweise tief in die Geldbörse greifen, wenn er als Verursacher einer Funkstörungen ermittelt wird. Der Aufwand der Bundesnetzagentur für die Ermittlung der Störungsursache kann in Rechnung gestellt werden. Zudem ist mit einem Bußgeld zu rechnen, weil der weitere Betrieb trotz Verbot eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
in den Verbraucherberatungsstellen -
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. Festnetz d. Deutschen Telekom, Mobilfunkpreise abweichend) - sowie
am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. Festnetz d. Deutschen Telekom, Mobilfunkpreise abweichend).
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

