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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg

05.03.2009
Reiseveranstalter IPM aus Kirchheim insolvent
Verbraucherzentrale berät zu Ansprüchen Reisender

Der Insolvenzantrag des Reiseveranstalter IPM aus Kirchheim bei München zieht Kreise bis in das Land Brandenburg hinein: Eine Cottbuserin sucht Rat bei der Verbraucherzentrale, weil ihre Eltern den bei IPM gebuchten und bezahlten Urlaub derzeit in der Türkei verbringen. Der Hotelier forderte nun die Hotelkosten von ihnen, da diese offensichtlich vom nun insolventen Reiseveranstalter nicht bezahlt worden sind.

"Geht ein Reiseveranstalter pleite, tritt der Insolvenzversicherer für den bereits gezahlten Reisepreis, ausgefallene Leistungen und gegebenenfalls notwendige Aufwendungen für eine bereits gebuchte Rückreise ein", beruhigt Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg betroffene Kunden. Alternativ könne der Versicherer die Rückreise auch selbst organisieren. "Deshalb ist es wichtig, dass sich Verbraucher vor einer Anzahlung den so genannten Sicherungsschein übergeben lassen, der als Nachweis für die Insolvenzabsicherung des Veranstalters dient", erläutert Fischer-Volk weiter. Dieses Dokument müsse auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt oder an sie angeheftet sein. Es gibt Auskunft darüber, welche Bank im Insolvenzfall die Bürgschaft übernommen hat oder welche Versicherung im Falle des Konkurses zahlt.

Die von der IPM-Pleite betroffenen Reisenden sollten sich zur Sicherung ihrer Ansprüche nun an folgende Adresse wenden:
Zürich Versicherung AG (Deutschland)
Abteilung Kautionsversicherung
Solmsstraße 27-37
60252 Frankfurt
Telefon: 069/7115 – 0
Folgende Unterlagen werden benötigt:
  • Reiseunterlagen
  • Sicherungsschein
  • Beleg über die Zahlung des Reisepreises
    sowie für zusätzliche Zahlungen (Hotel, Ersatzunterkunft u. a. )
  • Bankverbindung

    Wollen Urlauber eine außerplanmäßige Rückreise nicht antreten und auf eigene Kosten am Urlaubsort bleiben, kann dieser Betrag später nicht vom Insolvenzversicherer zurück gefordert werden. Lassen Hoteliers ihre Urlauber dagegen erst nach nochmaliger direkter Bezahlung der Unterkunft weg, bekommen Reisende diese Kosten später gegen Vorlage der Quittung vom Insolvenzversicherer zurück. Ebenso erstattet dieser die Kosten für eine gleichwertige Ersatzunterkunft bis zum nächstmöglichen Rückreisetermin, die Rückreise selbst sowie weitere Auslagen wie beispielsweise Telefonate.
    Verweigert der Hotelier die gebuchte Reiseleistung trotz der Pleite nicht, sollte man das nicht sorglos hinnehmen. In diesem Fall ist unbedingt mit dem Insolvenzversicherer zu klären, ob der Urlaub planmäßig fortgesetzt werden darf – vor allem dann, wenn der Versicherer eine deutlich vorzeitige Rückreise für alle betroffenen Reisenden organisiert. Müssen sich Urlauber dagegen selbstständig um eine Rückreise kümmern, sollten sie die Kosten so gering wie möglich halten, da nur notwendige Aufwendungen wie die für einen vormals gebuchten Charter- statt Linienflug erstattet werden.

    Individuellen Rat erhalten Betroffene
  • in den Verbraucherberatungsstellen -
    Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) - sowie
  • am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).


    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


  • Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Brandenburg, Templiner Strasse 21, 14473 Potsdam
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link546191A.html