"Lottowerbung per Telefon verstößt gleich zweifach gegen geltendes Recht", prangert Juristin Sabine Fischer-Volk dieses Geschäftsgebaren an und begründet: "Einerseits verletzen lästige Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen das Wettbewerbsrecht, andererseits verbietet der Glückspielstaatsvertrag die Werbung für öffentliche Glücksspiele per Telefon, Fernsehen und Internet." Betroffenen rät die Verbraucherschützerin daher unmissverständlich: "Bei Werbeanrufen am besten sofort auflegen und keine Kontodaten preisgeben!"
Die Rat Suchenden erklären in der Regel, sich keines Vertragsabschlusses mit den Lottofirmen bewusst zu sein. Die Kontodaten seien unter einem Vorwand abgefragt worden. Keine Sorgen müssen sich die Betroffenen nach Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg machen, wenn diese Unternehmen keine Erlaubnis des Innenministeriums des Landes Brandenburg zur Vermittlung oder Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen haben (zu erfragen unter 0331 – 866-0), denn dann sind eventuell doch geschlossene Spielverträge ohnehin nichtig – allerdings auch Ansprüche auf mögliche Gewinne und bereits gezahlte Einsätze. Hier können sich sowohl die anrufenden Firmen als auch teilnehmende Verbraucher strafbar machen. Wenn man sich nicht sicher ist, rät Fischer-Volk: "Sicherheitshalber sollten Verbraucher möglicherweise unbewusst geschlossene Lottoverträge nachweislich per Einwurfeinschreiben widerrufen und vom Konto abgebuchte Beträge sofort zurückbuchen."
Individuellen Rat erhalten Betroffene
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) - sowie
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