Die Gerichte bemängelten beispielsweise, dass für Verbraucher unklar ist, von welcher Gewichtung der Kostenelemente der Versorger ausgeht und wie sich in der Folge die 15-prozentige Steigerung konkret berechnen solle. Zudem fehle eine Aussage zu einem Preissenkungsanspruch, wenn die Bezugskosten sinken.
"Damit kann enviaM Kostensteigerungen nicht mehr ungebremst an seine Kunden weitergeben", freut sich Fachreferatsleiter Hartmut G. Müller über den Erfolg der Verbraucherzentrale, wenngleich die rechtliche Klärung zwei Jahre in Anspruch genommen habe. "Wir hoffen, dass nun auch andere Unternehmen Abstand von unzulässigen Klauseln nehmen und die Verbraucher nicht mehr unangemessen benachteiligen!"
In einem Sondervertrag dürfen Energieversorger ihre Preise nur erhöhen, wenn sie vertraglich eine rechtswirksame Preisanpassung vereinbart haben. Deshalb prüft die Verbraucherzentrale auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energieversorgern, wenn Verbraucher sich über Preiserhöhungen beschweren. Im vorliegenden Fall hatte ein Vetschauer Bürger einen Stromliefervertrag für seine Wärmepumpenanlage prüfen lassen. Die Verbraucherschützer beurteilten sowohl die neue, zum 01.04.2007 eingeführte als auch die alte Klausel aus diesem Vertragsverhältnis als rechtswidrig:
- "Soweit sich die unmittelbaren Kosten für Beschaffung, Übertragung, Verteilung und/oder Lieferung der elektrischen Energie künftig ändern, ist EnviaM jederzeit berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Preiserhöhungen dürfen jährlich insgesamt nicht mehr als 15 Prozent des vertraglichen Stromlieferungsentgeltes (vor sämtlichen Abgaben wie Steuern, Gebühren, Beiträge oder Sonderabgaben bzw. hoheitlich veranlasste Umlagen) betragen. Eine Preisanpassung wird EnviaM mit einer Frist von sechs Wochen ankündigen. Sollten Preise über 15 Prozent des geltenden Stromlieferungsentgeltes erhöht werden, steht es dem Kunden frei, den Vertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zu dem Zeitpunkt, an dem die Preisänderungen wirksam werden, schriftlich zu kündigen."
- "Bei Änderungen der Kosten für die Beschaffung, Übertragung und/oder Verteilung der elektrischen Energie bleibt Envia freigestellt, eine entsprechende Anpassung der unter Ziffern 2.1 und 2.2 genannten Preise (=Nennpreise) vorzunehmen. Bei diesen Preisänderungen wird Envia die Kunden in geeigneter Weise unterrichten, z.B. durch öffentliche Bekanntgabe; Envia ist nicht verpflichtet, jeden Kunden einzeln zu benachrichtigen. Bei einer Preiserhöhung kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Kalendermonats schriftlich kündigen."
Um der Benachteiligung der Kunden ein Ende zu setzen, hatte die Verbraucherzentrale Brandenburg das Unternehmen aufgefordert, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden. Da der Versorger nicht bereit war einzulenken, klagten die Verbraucherschützer – mit Erfolg.
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