Zunächst hatte man eine außergerichtliche Einigung mit dem Unternehmen angestrebt und dazu aufgefordert, die Regelung der Reisepreisanzahlung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtskonform zu gestalten. Bis dahin sah diese vor, dass Reiseteilnehmer mit Erhalt der Buchungsbestätigung und nach Aushändigung des Sicherungsscheins 15 Prozent des Reisepreises, jedoch mindestens 175,00 Euro anzahlen müssten - unabhängig vom Gesamtreisepreis und dem Buchungszeitpunkt. Da der Anbieter darauf beharrte, klagte die Verbraucherzentrale Brandenburg erfolgreich: Das Landgericht Dortmund entschied mit Urteil vom 20.06.2008 (AZ: 8 O 324/07), dass die Klausel unzulässig ist und der Veranstalter diese Regelung künftig nicht mehr verwenden darf. Daraufhin wollte der Veranstalter in der nächsten Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm seine Rechtsauffassung durchsetzen, nahm aber dort in der Verhandlung am 03. April 2009 (AZ: 9 U 194/08) seine Berufung zurück.
Begründend verweist Verbraucherschützerin Fischer-Volk auf die geltende Rechtsprechung: "Bereits am 20.06.2006 stellte der Bundesgerichtshof unmissverständlich klar, dass bei Aushändigung eines gültigen Reisesicherungsscheins Anzahlungen bis zur Höhe von 20 Prozent des Reisepreises angemessen sind." (AZ: X ZR 59/05). Außerdem hätten die Richter ausdrücklich Vertragsregelungen als unwirksam bewertet, nach denen Verbraucher auch bei bestehender Insolvenzabsicherung bereits weit vor Reiseantritt einen über 20 Prozent hinausgehenden und damit wesentlichen Teil des Reisepreises zahlen sollen. Denn damit würden sie wie im vorliegenden Fall unangemessen benachteiligt. Mit der von RUF Jugendreisen praktizierten Regelung werden insbesondere Reisende mit kleineren Reisepreisen geschröpft, da sie schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt vor Reiseantritt weit mehr als 20 Prozent des Reisepreises zahlen müssten.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) - sowie
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
