"Doch auch bei tadelnswertem Service müssen Verbraucher die gesetzlichen Regelungen für eine Kündigung einhalten", stellt Norbert Richter von der Verbraucherzentrale Brandenburg fest und erläutert: "Bei Bereitstellungsverzögerungen kann man den Vertrag erst kündigen, wenn man dem Vertragspartner zuvor eine Frist zur vertragsgemäßen Erfüllung mit angedrohter Kündigung bei Nichterfüllung gesetzt hatte und diese ergebnislos verstrichen ist."
Noch besser sei es, so der Verbraucherschützer, wenn man von vornherein folgende Tipps der Verbraucherzentrale für den Anbieterwechsel beachtet und damit unnötige Probleme vermeidet:
- Vor einem neuen Vertragsabschluss immer erst prüfen, ab wann man den alten Vertrag laut Kündigungsfristen kündigen kann!
- Um die reibungslose Übergabe des Anschlusses und eventuelle Mitnahme der Rufnummer nicht zu gefährden, den neuen Anbieter mit der Kündigung beauftragen!
- Das Wechseldatum möglichst exakt schriftlich fixieren!
Treten Probleme auf, muss den jeweiligen Bedingungen entsprechend unterschiedlich vorgegangen werden. Die Berater der Verbraucherzentrale helfen bei der rechtlichen Klärung – am besten, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. Individuellen Rat erhalten Betroffene
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) - sowie
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
