"Beim Kauf loser Ware kommt es immer wieder vor, dass die Verpackung mitgewogen wird", berichtet Annett Reinke von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Eine solche Wiegepraxis sei allerdings unzulässig, die Verpackung gehöre nicht zum Erdbeerpreis. "Manche Händler verschaffen sich hier einen Vorteil auf Kosten ihrer Kunden", stellt die Verbraucherschützerin fest und empfiehlt: "Verbraucher sollten sich nicht scheuen, das Abwiegen genau zu beobachten und gegebenenfalls zu reklamieren!"
Auch im Supermarkt fallen bei Stichproben immer wieder offene Verpackungen mit Früchten auf, die an Untergewicht leiden. Hier gilt: Wird eine Schale mit Erdbeeren zu 500 Gramm angeboten, darf das Gewicht im Extremfall maximal um 30 Gramm nach unten abweichen. Verantwortlich für die korrekte Füllmenge ist der Händler, der die Verpackung kontrollieren und gegebenenfalls korrigieren muss. Ob das Untergewicht durch Austrocknen, Herausfallen oder Entnahme durch Kunden zustande gekommen ist, spielt dabei keine Rolle.
"Hat man den Eindruck, dass die Menge nicht stimmt, sollte man den Inhalt selbst nachwiegen oder nachwiegen lassen – natürlich ohne Verpackung", fordert Lebensmittelrechtlerin Reinke auf und rät: "Ist tatsächlich zu wenig drin, muss bis zur ausgewiesenen Füllmenge wieder aufgefüllt werden." Bei Abweichungen sollten sich Verbraucher an das Verkaufspersonal wenden. Für grobe Verstöße ist das Landesamt für Mess- und Eichwesen zuständig.
Fragen zu Füllmengen und Toleranzgrenzen oder generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
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