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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg

02.06.2009
Erdbeerschälchen nicht mit bezahlen
Verbraucherzentrale rät, beim Abwiegen aufzupassen

Für eine Potsdamerin wurde der freudige "Start in die Erdbeerzeit" durch die unzulässige Geschäftspraxis eines Händlers erheblich getrübt: Er bot die leckeren Früchtchen an einem der typischen Verkaufsstände in Schalen an und wog mit den Erdbeeren die Pappschale gleich mit ab. Die Verbraucherin sollte für alles zusammen 3,10 Euro bezahlen. Sie stutzte und forderte den Händler auf, die Verpackung nicht mitzuwiegen. Erst nach einigem Hin und Her ließ sich der Händler auf die Forderung ein, die Erdbeeren in einer dünnen Plastetüte zu wiegen, die jetzt immerhin 26 Gramm weniger als mit Pappschachtel auf die Waage brachten. Ohne ihre Reklamation hätte die Kundin 13 Cent für die Pappschachtel mitbezahlt – für den Einzelnen nicht viel, aber es summiert sich...
"Beim Kauf loser Ware kommt es immer wieder vor, dass die Verpackung mitgewogen wird", berichtet Annett Reinke von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Eine solche Wiegepraxis sei allerdings unzulässig, die Verpackung gehöre nicht zum Erdbeerpreis. "Manche Händler verschaffen sich hier einen Vorteil auf Kosten ihrer Kunden", stellt die Verbraucherschützerin fest und empfiehlt: "Verbraucher sollten sich nicht scheuen, das Abwiegen genau zu beobachten und gegebenenfalls zu reklamieren!"

Auch im Supermarkt fallen bei Stichproben immer wieder offene Verpackungen mit Früchten auf, die an Untergewicht leiden. Hier gilt: Wird eine Schale mit Erdbeeren zu 500 Gramm angeboten, darf das Gewicht im Extremfall maximal um 30 Gramm nach unten abweichen. Verantwortlich für die korrekte Füllmenge ist der Händler, der die Verpackung kontrollieren und gegebenenfalls korrigieren muss. Ob das Untergewicht durch Austrocknen, Herausfallen oder Entnahme durch Kunden zustande gekommen ist, spielt dabei keine Rolle.
"Hat man den Eindruck, dass die Menge nicht stimmt, sollte man den Inhalt selbst nachwiegen oder nachwiegen lassen – natürlich ohne Verpackung", fordert Lebensmittelrechtlerin Reinke auf und rät: "Ist tatsächlich zu wenig drin, muss bis zur ausgewiesenen Füllmenge wieder aufgefüllt werden." Bei Abweichungen sollten sich Verbraucher an das Verkaufspersonal wenden. Für grobe Verstöße ist das Landesamt für Mess- und Eichwesen zuständig.

Fragen zu Füllmengen und Toleranzgrenzen oder generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
  • in den Beratungsstellen,
    Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil abweichend) - sowie
  • am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo, Mi, Do von 10 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil abweichend).


    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


  • Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Brandenburg, Templiner Strasse 21, 14473 Potsdam
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link571681A.html