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Pflegefall - was tun?


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Gesetzliche Krankenkassen

Mehr als 100 Kassen im Test

Der Gesundheitsfonds in der gesetzlichen Krankenkasse

Mit der Einführung des so genannten "Gesundheitsfonds" wurde die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 1. Januar 2009 neu organisiert. Bis Ende 2008 konnte jede Krankenkasse die Höhe des Beitragssatzes selbst festlegen. Seit Januar 2009 schreibt die Bundesregierung den derzeit rund 160 gesetzlichen Krankenkassen einen einheitlichen Beitragssatz vor. Aus diesem Grund zahlen alle gesetzlich Versicherten für ihre Krankenversicherung derzeit 14,9 Prozent des Bruttogehalts. Die Versicherten zahlen 0,9 Prozent allein. Vom Rest trägt der Arbeitgeber die Hälfte. Das Geld fließt in eine zentrale Sammelstelle, den Gesundheitsfonds. Aus diesem Topf erhalten die gesetzlichen Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten eine feste einheitliche Pauschale.

Außerdem wurde ein komplizierter Verteilungsschlüssel entwickelt, durch den die Krankenkassen für kranke Versicherte mehr Geld bekommen sollen als für gesunde. Insgesamt wurden 80 Krankheiten festgelegt, für die es Zuschläge zur Pauschale gibt. Weitere Zu- und Abschläge hängen vom Alter und Geschlecht der Versicherten ab. Man spricht hierbei vom so genannten morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (kurz Morbi-RSA).

Zusatzbeitrag oder Prämie möglich


Reicht das über den Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht aus, kann die Kasse von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Diesen muss der Versicherte allein übernehmen, der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Es gibt eine "Überforderungsklausel", um die finanzielle Belastung der Versicherten zu begrenzen. Sie besagt, dass der eingezogene Betrag ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten nicht übersteigen darf. Allerdings kann die jeweilige Krankenkasse einen Pauschalbetrag von bis zu acht Euro pro Monat ohne Einkommensprüfung einziehen. In solchen Fällen werden insbesondere Versicherte mit einem sehr geringen Einkommen prozentual höher belastet. Erzielen die Kassen dagegen einen Überschuss, können sie ihren Versicherten auch eine Prämie auszahlen. Die Entscheidung über Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung, zum Beispiel monatlich oder jährlich, bleibt allein der Kasse überlassen.

Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages


Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben alle Mitglieder dieser Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht. Normalerweise können sie erst nach einer 18-monatigen Mitgliedschaft wechseln. Ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist auch dann möglich, wenn die Prämienausschüttung reduziert wird oder ganz wegfällt. Dann ist eine zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Die Kassen müssen ihre Versicherten zudem spätestens einen Monat vor der Fälligkeit des Zusatzbeitrages oder der Reduzierung der Prämie auf ihr Sonderkündigungsrecht schriftlich hinweisen. Sie dürfen den Zusatzbeitrag erst erheben, wenn sie den Versicherten darauf hingewiesen haben. Für Mitglieder, die ihre Kasse fristgerecht kündigen, entfällt der Zusatzbeitrag.

Festlegung des einheitlichen Beitragssatzes


Das Gesundheitsministerium gibt die exakte Beitragshöhe jährlich im November bekannt. Dadurch erforderliche Anpassungen der Beitragssätze führen nicht zu einem Sonderkündigungsrecht der Versicherten, da die Änderungen aufgrund einer Rechtsverordnung zustande kommen.

Der gesetzlich festgelegte Leistungskatalog der Krankenkassen hat sich durch die Einführung des Gesundheitsfonds nicht geändert. Es wird aber auch in Zukunft erhebliche Unterschiede bei der Beratungs- und Servicequalität – etwa hinsichtlich der Geschäftsstellen vor Ort – und bei den freiwilligen Leistungen der Krankenkassen geben. Bei der Wahl der Krankenkasse sollten Sie neben den reinen Kosten auch diese Aspekte unbedingt berücksichtigen und die Entscheidung nach Ihren individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen treffen.

Wahltarife


Die gesetzlichen Kassen haben im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) erstmals auch zahlreiche neue Möglichkeiten erhalten, ihren Versicherten deutlich voneinander abweichende differenzierte Tarifangebote zu unterbreiten. Sie müssen bestimmte Wahltarife anbieten, beispielsweise für Hausarztmodelle oder strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke.

Daneben können sie freiwillige Wahltarife offerieren, bei deren Gestaltung sie einen sehr weiten Spielraum haben, etwa Beitragsrückvergütungen für diejenigen, die Leistungen nicht in Anspruch genommen haben, oder Selbstbehalttarife. Es ist zu erwarten, dass diese Angebote ausgeweitet werden, da sich die Kassen davon einen Wettbewerbsvorteil versprechen.

Bei einer Zahl von rund 160 Krankenkassen besteht dadurch zunehmend die Gefahr, dass der einzelne Versicherte den Überblick verliert. Die Wahl derartiger Angebote sollte deshalb gut überlegt sein und an den individuellen Ansprüchen ausgerichtet werden. Vorsicht ist insbesondere bei den zahlreichen freiwilligen Tarifen der Kassen angebracht. Wer sich für einen dieser Wahltarife entscheidet, hat kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag verlangt. Jeder Versicherte bindet sich mit der Wahl dieser Tarife für drei Jahre an seine Kasse.

Wie sich die neue Finanzierung der GKV langfristig auswirken wird, lässt sich momentan kaum abschätzen. Einige Kassen erheben jedoch bereits einen Zusatzbeitrag oder haben dies angekündigt. Deshalb ist es für jeden Versicherten ratsam, sich seine Flexibilität und insbesondere die Option des Kassenwechsels zu erhalten. Wer sich dennoch für die neuen Tarifangebote interessiert, sollte in jedem Fall mehrere Offerten vergleichen.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Templiner Straße 21, 14473 Potsdam
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link577651A.html