Die Rechtslage ist nun eigentlich klar: Die Preisanhebungen bei Sondervertrags-Gaskunden waren nahezu alle unberechtigt, so auch die der Berliner Gasag. Der Bundesgerichtshof hatte im Vormonat die Preisanpassungsklausel der Gasag für unwirksam erklärt, da sie keine explizite Pflicht zur Senkung der Preise enthalte. Doch die Gasag juckt das wenig. Obwohl der Bundesgerichtshof eine Preisklausel für ungültig erklärt hatte, lehnte der Energieversorger in dieser Woche eine freiwillige finanzielle Entschädigung seiner Kunden ab. Rückforderungsansprüche der Kunden würden nicht bestehen, hieß es. Verbraucherschützer forderten deshalb alle betroffenen Kunden auf, zu viel gezahltes Geld schriftlich zurückzu-verlangen, denn sie haben in den vergangenen Jahren Preiserhöhung ohne Rechtsgrund bezahlt. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung dieses Geldes.
Sollen die Kunden doch auf Rückzahlung klagen, wenn sie was haben wollen. Tolle Streitkultur, für was haben wir noch Gerichte, wenn sich niemand an Urteile hält, sagt Hartmut G. Müller der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Manche Versorger gehen sogar noch einen Schritt weiter.
Sie schreiben ihre Kunden an und drohen mit Gerichtsverfahren, wenn sie nicht binnen einer Frist bezahlen. Dabei berufen sich die Unternehmen regelmäßig auf das BGH-Urteil vom 13. Juni 2007, wonach Unternehmen gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergeben dürfen.
Mit Formulierungen wie "Inzwischen hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt " versuchen viele Versorger, den Anschein zu erwecken, als handle es sich um ein neues Urteil, das sich auf das jeweilige Unternehmen bezieht.
Verbraucher sollten sich davon nicht einschüchtern lassen - sie brauchen ein entsprechendes Schreiben nicht einmal zu beantworten. Anders verhält es sich, wenn der Versorger den Verbraucher in einen neuen Tarif eingruppiert. Dagegen sollten sich Verbraucher wehren oder zumindest schriftlich Widerspruch geltend machen.
Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass Ansprüche aus den Vorjahren, hier aus dem Jahr 2005, am 31.12.2009 verjähren, das heißt, die Versorger können offene Forderungen aus den Jahren 2005 und früher nicht mehr zurückfordern. Zurzeit werden erst mal wieder Mahnbescheide verschickt, so dass die Verbraucher verunsichert werden.
Verbraucher, welche seit vielen Jahren Widerspruch gegen die Preise eingelegt haben und/oder diese gekürzt haben, brauchen starke Nerven, denn so mancher Versorger droht ihnen erneut mit einer Klage, sofern der Verbraucher nicht schriftlich auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet. Darauf sollten sich Betroffene nur einlassen, wenn unbedingt eine Klage vermieden werden soll.
Verbraucher sollten ihre Jahresrechnungen und monatlichen Abschlagszahlungen auf die Preise kürzen, die sie zuletzt unwidersprochen gezahlt haben. Darüber hinaus sollten sie jeder weiteren Energiepreiserhöhung schriftlich widersprechen. Es gilt, besonderes Augenmerk auf die Ab-schlagszahlungen in der Jahresschlussrechnung zu richten. Teilweise verrechnen Versorger laufende Abschläge mit angeblichen Altforderungen aus den Vorjahren. Dahinter verbirgt sich eine unzulässige Aufrechnung mit gekürzten Beträgen des Vorjahres, der Verbraucher ausdrücklich wider-sprechen müssen.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
in den Verbraucherberatungsstellen -
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) - sowie
am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).
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