Um das festzustellen, sollte man sich die AGB schon etwas genauer ansehen. Einheitlich gelten zum Beispiel Zahlungsfristen bei Überweisungen von drei Tagen im Online-Verkehr und von vier Tagen per Papierbeleg; ab 2012 verkürzen sich diese Fristen auf ein und zwei Tage. "Für den Umgang mit Überweisungen raten wir zu besonderer Sorgfalt", so Schönke, "denn sie werden künftig mit Zugang beim Geldinstitut unwiderruflich und ohne Abgleich von Kontonummer und Empfänger wirksam!" Wer also versehentlich einen Zahlendreher eingetragen hat, kann das nur selbst bei einer Durchsicht der Kontoauszüge feststellen und muss sein Geld dann vom irrtümlichen Empfänger zurückholen.
Auch bei Lastschriften werden Kunden stärker in die Pflicht genommen – statt der bisher längeren Rückbuchungsmöglichkeit bis zu sechs Wochen nach Rechnungsabschluss, meist bei Quartalsende, gelten nun nur noch acht Wochen ab dem Buchungstag. Finanzexpertin Schönke kündigt an: "Vor allem für wiederkehrende Zahlungen wie häufig bei der GEZ werden Verbraucher in den kommenden Wochen noch einmal per Post um die von der Richtlinie vorgesehene schriftliche Einwilligung gebeten werden." Sie rät, solche Aufforderungen genau zu lesen und zu bestätigen, wenn man weiterhin abbuchen lassen möchte.
Einheitlich ist nun auch das Haftungsrisiko für Kunden bei einem Verlust und Missbrauch der Zahlungskarte geregelt. Hier muss der Inhaber nun grundsätzlich für bis zu 150 Euro selbst aufkommen, falls das einzelne Geldinstitut nicht in seinen AGB eine günstigere Regelung anbietet. Wer aber zum Beispiel die PIN-Nummer mit der Karte aufbewahrt, handelt grob fahrlässig und haftet für den kompletten Schaden selbst.
Wenn eine Bank allerdings die von der EU verlangten Änderungen nutzt, um unnötige Nachteile in das Kleingedruckte "einzubauen", sollte man innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Dann empfiehlt sich ein genauer Vergleich mit anderen Anbietern und gegebenenfalls ein Wechsel zu einem kundenfreundlicheren Institut.
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