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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg

19.10.2009
Überweisungen sorgfältig kontrollieren
Verbraucherzentrale informiert zu neuen Banken-AGB

Viele Brandenburgerinnen und Brandenburger erkundigen sich in diesen Tagen bei ihrer Verbraucherberatungsstelle, wie sie auf die Ankündigung ihres Geldinstituts reagieren sollen, dass es seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändert – manche bekamen den Hinweis mit ausführlicher Post, andere nur als Notiz auf dem Kontoauszug. "Die Geldinstitute setzen damit eine EU-Richtlinie für den Zahlungsverkehr um, die ab 31. Oktober nun europaweit einheitliche Regelungen schaffen soll", klärt Verbraucherschützerin Sylvia Schönke auf und schätzt ein: "Damit verbessern sich auf Dauer die Bedingungen für Überweisungen, aber vor allem werden Kunden stärker in die Pflicht genommen und sollten deshalb besonders sorgfältig mit Zahlungen und ihren Karten umgehen." Einen Widerspruch gegen die neuen AGB empfiehlt die Finanzexpertin nur, wenn man im Vergleich mit anderen Geldinstituten feststellt, dass die eigene Bank die Gelegenheit für unnötige Verschlechterungen des Kleingedruck-ten nutzt: "Widerspricht man den europaweit einheitlichen Veränderungen, dann bleibt der Bank nur die Kündigung des Kontos und dem Kunden der Wechsel zu einem anderen Institut mit gleichen Bedingungen."

Um das festzustellen, sollte man sich die AGB schon etwas genauer ansehen. Einheitlich gelten zum Beispiel Zahlungsfristen bei Überweisungen von drei Tagen im Online-Verkehr und von vier Tagen per Papierbeleg; ab 2012 verkürzen sich diese Fristen auf ein und zwei Tage. "Für den Umgang mit Überweisungen raten wir zu besonderer Sorgfalt", so Schönke, "denn sie werden künftig mit Zugang beim Geldinstitut unwiderruflich und ohne Abgleich von Kontonummer und Empfänger wirksam!" Wer also versehentlich einen Zahlendreher eingetragen hat, kann das nur selbst bei einer Durchsicht der Kontoauszüge feststellen und muss sein Geld dann vom irrtümlichen Empfänger zurückholen.

Auch bei Lastschriften werden Kunden stärker in die Pflicht genommen – statt der bisher längeren Rückbuchungsmöglichkeit bis zu sechs Wochen nach Rechnungsabschluss, meist bei Quartalsende, gelten nun nur noch acht Wochen ab dem Buchungstag. Finanzexpertin Schönke kündigt an: "Vor allem für wiederkehrende Zahlungen wie häufig bei der GEZ werden Verbraucher in den kommenden Wochen noch einmal per Post um die von der Richtlinie vorgesehene schriftliche Einwilligung gebeten werden." Sie rät, solche Aufforderungen genau zu lesen und zu bestätigen, wenn man weiterhin abbuchen lassen möchte.

Einheitlich ist nun auch das Haftungsrisiko für Kunden bei einem Verlust und Missbrauch der Zahlungskarte geregelt. Hier muss der Inhaber nun grundsätzlich für bis zu 150 Euro selbst aufkommen, falls das einzelne Geldinstitut nicht in seinen AGB eine günstigere Regelung anbietet. Wer aber zum Beispiel die PIN-Nummer mit der Karte aufbewahrt, handelt grob fahrlässig und haftet für den kompletten Schaden selbst.

Wenn eine Bank allerdings die von der EU verlangten Änderungen nutzt, um unnötige Nachteile in das Kleingedruckte "einzubauen", sollte man innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Dann empfiehlt sich ein genauer Vergleich mit anderen Anbietern und gegebenenfalls ein Wechsel zu einem kundenfreundlicheren Institut.

Individuellen Rat erhalten Betroffene
  • in den Verbraucherberatungsstellen -
    Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) - sowie
  • am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).


    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


  • Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Brandenburg, Templiner Strasse 21, 14473 Potsdam
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link624251A.html