Dass ein Vertreter im Außendienst möglichst viel verkaufen will, leuchtet ein. Doch wenn alte und kranke Menschen wie im beschriebenen Fall "über den Tisch gezogen" werden, sind nach Ansicht der Verbraucherschützer die Grenzen des Anstands überschritten. Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg schätzt ein: "Ein Vertrag mit einem einwilligungsunfähigen Menschen wie hier ist sittenwidrig und daher nichtig." Die Firma habe deshalb keinen Anspruch auf die gezahlte Vergütung. Sie müsse die gelieferten Weinflaschen auf eigene Kosten bei Frau H. wieder abholen und gleichzeitig das Geld zurückgeben.
"Verbraucher können zumeist nur schwer beurteilen, aus welchen Rechtsgründen ein Vertrag möglicherweise erst gar nicht wirksam geworden ist, angefochten oder widerrufen werden kann", meint die Juristin. Betroffene sollten sich deshalb im Zweifelsfall umgehend rechtlichen Rat bei der Verbraucherzentrale holen. Sicherheitshalber empfiehlt Fischer-Volk außerdem: "Wer mit einem Vertrag überrumpelt wurde, sollte innerhalb von zwei Wochen nachweislich per Übergabe-Einschreiben widerrufen!" Nur wenn nicht oder nicht korrekt belehrt wurde, bleibt unbegrenzt Zeit dafür – auch das prüfen bei Bedarf die Verbraucherberater vor Ort.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (Festnetz 14 Ct/min, mobil abweichend) sowie
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