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Service für Journalistinnen und Journalisten

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg

10.11.2009
Quelle-Einbauküche ohne Gewährleistung?
Verbraucherzentrale: Rücktritt von Maßanfertigung kann teuer werden

Es hat sich herumgesprochen: Quelle-Kunden können Mängel an jetzt ausgelieferten Waren künftig voraussichtlich nicht mehr erfolgreich reklamieren. Deshalb fragen viele Betroffene verunsichert in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Brandenburg nach, ob sie lieber von Bestellungen zurücktreten sollten. "Grundsätzlich sind geschlossene Verträge auch im Insolvenzfall von beiden Partnern zu erfüllen, falls der Insolvenzverwalter nicht anders entscheidet", erläutert Juristin Sabine Fischer-Volk: "Wenn also kein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, müssen Kunden ihre bestellte Ware bei Lieferung auch abnehmen und bezahlen."

Im Versandhandel hat man bei "Waren von der Stange" nach der Lieferung 14 Tage Zeit zu überlegen, ob man das Mängelrisiko übernimmt und bezahlt oder ob man den Fernabsatzvertrag widerruft und die Ware zurück schickt.

Komplizierter verhält sich das bei Spezialanfertigungen wie Einbauküchen, die der Versandhändler bei einem Rücktritt nicht ohne weiteres anderen Kunden anbieten kann. Nimmt ein Verbraucher die bestellte Einbauküche mit Geräten der Quelle-Eigenmarke Privileg nun aus Angst vor Mängeln nicht mehr ab, kann der Insolvenzverwalter entweder auf der Abnahme bestehen oder Schadenersatz wegen Vertragsbruchs verlangen. "Tritt man ohne Einigung mit dem Insolvenzverwalter vom Kauf einer bestellten Einbauküche für 10.000 Euro zurück, ist die Küche weg und man zahlt obendrein einen empfindlichen Schadenersatz", warnt Fischer-Volk und nennt ein Beispiel: "Bei einem pauschalierten Satz von 25 Prozent des Kaufpreises können 2.500 Euro fällig werden!"

Wer zur Finanzierung des Kaufs einen Kredit bei der KarstadtQuelle Bank aufgenommen hat, muss auch im Falle des vom Insolvenzverwalter gewährten Rücktritts vom Vertrag so lange seine Raten wie vereinbart zahlen, bis die von ihm geforderte angemessene Schadenersatzsumme getilgt ist. Dann muss der Kunde gegenüber der kreditierenden Bank unbedingt erklären, dass sich die ursprüngliche Kaufsumme auf den Schadenersatzanspruch reduziert. Wurde dagegen zur Finanzierung des Kaufs ein Darlehen bei einem anderen Kreditinstitut aufgenommen, ist der Betrag selbstverständlich auch dann vertragsgemäß zurück zu zahlen, wenn der Kaufvertrag mit "Quelle" gelöst wurde. Der Schadenersatz geht an Quelle, während die Restsumme entweder nach Vereinbarung mit der Bank zur vorzeitigen Tilgung dieses Kredits oder nach Gutdünken für andere Zwecke eingesetzt werden kann.

Verunsicherte Quelle-Kunden sollten vor einem beabsichtigten Rücktritt unter der Essener Telefonnummer 0201 / 43 7761800 oder der Email-Adresse essen@goerg.de eine Entscheidung des Insolvenzverwalters einholen.

Individuellen Rat erhalten Betroffene
  • in den Verbraucherberatungsstellen -
    Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) - sowie
  • am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).


    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


  • Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Brandenburg, Templiner Strasse 21, 14473 Potsdam
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link639131A.html