Wer eine Mahnung erhalten hat, sollte seinem Versorger schriftlich mitteilen, dass er am Widerspruch festhält und damit die Berechtigung aller Preiserhöhungen seit Herbst 2004 und den Gesamtpreis bestreitet. Wird ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, ist innerhalb der 14-tägigen Frist Widerspruch einzulegen, sonst gilt die Forderung als anerkannt – und kann vom Versorger mit einer Klage geltend gemacht werden. Vor einem Jahr hatten Anbieter bereits Mahnbescheide für Forderungen aus 2005 zustellen lassen, um eine zum Jahresende drohende Verjährung aufzuhalten; wer hier den Widerspruch versäumte, hat im Verfahren unter Umständen "schlechte Karten". Derzeit stellen die Versorger EWE und HSW "Widerspruchs-Kunden" Klageschriften wegen rückständiger Forderungen aus den Jahren 2005 bis 2009 zu und wollen damit offenbar eine Verjährung der Ansprüche aus 2006 zum 31.12.2009 verhindern. Unabhängig davon, ob bereits ein Mahnbescheid vorlag oder nicht, warnt Verbraucherschützer Müller vor einem leichtfertigen Umgang mit einer Klageschrift: "Auf keinen Fall sollten Gaskunden sich bei Gericht selbst vertreten!" Verbraucher seien mit den umfassenden und komplizierten Klageschriften überfordert. Sie sollten sich in den Verbraucherberatungsstellen erkundigen, wie sie weiter vorgehen können.
Bislang haben die Richter des Bundesgerichtshofes 2008 lediglich festgestellt, dass Preiserhöhungen immer dann gerechtfertigt sind, wenn die Versorger nur die Einkaufspreise weitergeben. Den Nachweis im Einzelfall ließen sie offen. 2009 erklärten verschiedene Gerichte eine Preiserhöhungsklausel für unwirksam, die eine an die Einkaufspreise gebundene Preisänderung lediglich nach oben zulassen wollte. Das kann auch das in der HSW- Argumentation angeführte Urteil des Amtsgerichts Potsdam nicht schlüssig widerlegen – zumal andere Gerichte das ganz anders sehen können. Betroffene sollten deshalb unbedingt ihren Widerspruch gegenüber ihrem Versorger bekräftigen und auch weiterhin nur den alten Abschlagsbetrag vom Herbst 2004 zahlen. Das gilt so lange, bis ein anders lautendes wirkliches Grundsatzurteil vorliegt oder in einem Urteil des Landgerichts der örtliche Versorger die Bestätigung erhält, dass er sich gesetzeskonform verhalten hat.
Wer eine Klage scheut und endlich "seine Ruhe haben" will, sollte zumindest ernsthaft über einen Versorgerwechsel nachdenken. Mittlerweile gibt es auch für brandenburgische Verbraucher alternative Gasanbieter, die preislich durchaus attraktiv sind. Beim Wechsel sollte man auf kurze Vertragslaufzeiten achten, Angeboten mit Vorkasse ist mit Vorsicht zu begegnen – denn im Insolvenzfall ist das Geld weg.
Weitere Tipps gibt die Verbraucherzentrale in allen Beratungsstellen und unter www.vzb.de/gaspreiswiderspruch.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. Festnetz d. Deutschen Telekom, Mobilfunkpreise abweichend) - sowie
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