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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg

28.12.2009
Umtausch mangelfreier Ware freiwillig
Tipps der Verbraucherzentrale zu Umtausch und Gutschein

Alle Jahre wieder freuen wir uns über Weihnachtsgeschenke von Familie und Freunden – aber nicht alle gefallen. Nach den Festtagen zeigen sich viele Händler kulant und tauschen unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Doch zurück nehmen wird ein Händler nur, was nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt und beschädigt ist, und zwar zu seinen Bedingungen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind jene Käufer gut beraten, die schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bares auf dem Kaufbeleg vereinbart haben.

Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:
Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware durch den Käufer noch widerrufen werden Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Ab einem Warenwert von über 40 Euro trägt der Händler nur dann die Kosten für die Rücksendung, wenn der Kunde den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits angezahlt oder vollständig bezahlt hat. Hat der Käufer noch nichts bezahlt oder beträgt der Warenwert bis maximal 40 Euro, muss der Rücksender das Paket freimachen, wenn der Anbieter zuvor deutlich darüber informiert hat. Hat dagegen der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten.

Stellt sich dagegen nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk zwar gefällt, jedoch mangelhaft ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler geltend machen. Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker aber unbedingt den Kauf- und Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren – auch wenn sie dann dem Beschenkten den Kaufpreis verraten müssen.

Viele Verbraucher nutzen Geschenkgutscheine, die dem Beschenkten die eigene Wahl lassen, sich nach dem Fest Wünsche zu erfüllen. Das kann vorteilhaft sein, denn nach der umsatzstarken und meist teuren Vorweihnachtszeit senken viele Händler nach den Feiertagen ihre Preise drastisch. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Dem Händler entsteht dadurch kein Verlust, zumal er die entsprechenden Einlösebeträge auf dem Gutschein vermerken kann. Ist eine aufgedruckte und auch angemessen lange Einlösefrist von mehr als einem Jahr abgelaufen, hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gutscheinwert vom Händler zurück verlangen abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden.

Individuellen Rat erhalten Betroffene
  • in den Verbraucherberatungsstellen -
    Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) - sowie
  • am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).



    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


  • Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Brandenburg, Templiner Strasse 21, 14473 Potsdam
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link659431A.html