Für den Missbrauch eines W-LAN-Anschlusses durch einen Dritten hat der BGH nun ein richtungsweisendes Urteil gefällt (Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08): Um sich gegen Schadenersatzansprüche abzusichern, muss der Anschlussinhaber ein eigenes individuelles Passwort einrichten und die aktuelle marktübliche Verbindungsverschlüsselung (WPA2) nutzen. Bei unzureichender Sicherung dürfen Anwälte nur noch Abmahnkosten in Höhe von 100 Euro statt der bislang häufig verlangten 1.200 Euro verlangen.
"Dass ein Fremder auf den eigenen W-LAN-Anschluss zugreift und dann herunter geladene Chartmusik in Tauschbörsen anbietet, kann jedem ohne unzureichende Sicherung passieren", weiß Jan Wilschke von der Verbraucherzentrale Brandenburg aus seiner Beratungspraxis. Bisher war strittig, ob der daran nicht beteiligte Anschlussinhaber dennoch für solche Urheber-rechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann. "Das BGH-Urteil stellt nicht nur zumutbare Sicherungspflichten klar, sondern hilft auch, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern" erkennt der Verbraucherschützer an. Wenn eine Privatperson wegen einer solchen Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, rät er: "Jeder Einzelfall sollte genau geprüft und keinesfalls voreilig ein Anerkenntnisschreiben unterzeichnet werden!" Oft empfiehlt sich die Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung.
Dabei helfen Spezialberater der Verbraucherzentrale Brandenburg; ein Beratungstermin kann am landesweiten Servicetelefon unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo-Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 CT/min) vereinbart werden.Text
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