Darüber hinaus muss eine geforderte Restschuldversicherung in den Effektivzins des Kreditvertrages eingerechnet werden – es sei denn, die Bank beweist, dass die Versicherung keine zwingende Voraussetzung für die Kreditgewährung war. "Kunden sollten deshalb genau darauf achten, dass in den vorgefertigten Vertragsunterlagen nur das steht, was tatsächlich vereinbart wurde!", rät der Verbraucherschützer. Bisher hatten Banken hin und wieder entgegen den Darstellungen der Kunden im Vertragstext ausgewiesen, dass der Abschluss einer Restschuldversicherung ausdrücklich auf Kundenwunsch erfolge und keine Voraussetzung für die Kreditvergabe sei.
Als vorteilhaft für Verbraucher schätzt Schaarschmidt auch einheitliche Vertragsmuster zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen ein, um sich vor Abschluss besser informieren zu können. Auf Verlangen bekommen Verbraucher einen Tilgungsplan.
Für eher nachteilig hält Schaarschmidt die neuen Regelungen für die vorzeitige Rückzahlung eines Ratenkredits. Zwar könne dieser nun jederzeit getilgt werden, doch die Bank kann nun eine Entschädigung in Höhe von maximal einem Prozent des vorzeitig zurückbezahlten Betrages verlangen, bei einer Restdauer des Darlehens von weniger als einem Jahr 0,5 Prozent. Die Höhe der eigentlich zu zahlenden Zinsen für die Restlaufzeit dürfen dabei nicht überschritten werden.
Für Förder- und Immobiliendarlehen sowie zinslose Kredite gelten die neuen Regelungen nicht.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
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