1. Vor dem Abflug: Vielen Flugreisenden ist wichtig, dass sie "mit Kind und Kegel" stressfrei einchecken können. Sie vereinbaren daher mit dem Veranstalter entsprechend günstige Abflugzeiten. Muss man hinnehmen, wenn nur wenige Tage vor der Abreise über eine Abflugverschiebung auf den späten Abend oder frühen Morgen informiert wird?
Fischer-Volk: Veranstalter behalten sich in ihren AGB zumeist korrekt vor, die Flugzeiten im zumutbaren Rahmen zu ändern. Daher bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn dadurch die Nachtruhe gestört, ein Kurzurlaub noch weiter verkürzt oder auch für den Veranstalter erkennbar auf die besonderen Bedürfnisse kleiner Kinder oder Menschen mit Handicap keine Rücksicht genommen wird.
2. Mängel während der Reise: Am Urlaubsort ist das Hotel überbucht oder das Zimmer so mangelhaft, dass die Urlauber eine andere Unterkunft beziehen müssen. Doch weil diese komfortabler ist, kassiert die Reiseleitung des Veranstalters einen Aufpreis - oder sie bietet als pauschale Abgeltung für reklamierte Mängel kostenlose Ausflüge oder ein Mietauto. Sollten Reisende dann unterschreiben, dass sie auf weitere Mängelansprüche verzichten?
Fischer-Volk: Abhilfekosten muss der Veranstalter stets allein tragen. Deshalb sollten Reisende zusätzliche Zahlungen verweigern oder nur gegen Quittung leisten und die Beträge innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende vom Veranstalter zurückfordern. Von der Unterzeichnung eines pauschalen Verzichts auf weitere Ansprüche raten wir dringend ab! Hier spart der Veranstalter seine Kosten für Reklamationsbearbeitung oder Abhilfe, indem Reisende womöglich auf höhere Ansprüche verzichten sollen.
3. Ansprüche nach Flugstörungen: Bei Überbuchung, Annullierung oder großer Verspätung stehen Flugreisenden nach der EU-Verordnung 261/2004 Entschädigungen zwischen 200 und 600 Euro pro Person und Strecke zu – auch bei Pauschalreisen. Wo erfahren Passagiere, was sie von wem fordern können?
Fischer-Volk: In den Verbraucherberatungsstellen und unter www.vzb.de/fluggastbefragung (FAQs) können sich Reisende über ihre Fluggastrechte informieren. Hier bieten wir auch jedem von Flugstörungen betroffenen Reisenden Gelegenheit, seine Erfahrungen mit der Reklamationsbearbeitung durch Airline oder Veranstalter im Rahmen einer bundesweiten Online-Umfrage beizusteuern. Außerdem sollte das in Beratungsstellen und online erhältliche Faltblatt "Als Fluggast haben Sie Rechte" im Fluggepäck nicht fehlen, falls man unterwegs unter Handlungsdruck kommt.
Auch beim Umgang mit Zahlungsmitteln auf Reisen ist es hilfreich, wenn man ein paar Regeln beachtet. Dazu rät Erk Schaarschmidt, Finanzdienstleistungs-Experte der Verbraucherzentrale Brandenburg:
Individuellen Rat erhalten Betroffene
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) - sowie
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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