Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit um überhöhte Gaspreise des Gasversorgers EWE eine in Sonderverträgen seit dem 01.04.2007 verwendete Preisanpassungsklausel für unzulässig erklärt (VIII ZR 246/08). "Nun können auch betroffene Brandenburger mit Verweis auf dieses Urteil Nachzahlungsfor-derungen auf Grund von Preisänderungen zurückweisen oder Geld zurück verlangen", erläutert Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg und präzisiert: "Dieses Recht haben die Kunden mit solchen Verträgen auch dann, wenn sie den Preisänderungen nicht widersprochen haben."
Zwei weitere BGH-Urteile bejahen allerdings das Preisanpassungsrecht auch ohne Offenlegung der Kalkulation, wenn die entsprechende gesetzliche Grundlage des § 4 Abs.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB GasV) beziehungsweise § 5 Abs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) unverändert in den Vertrag aufgenommen wurde.
Für EWE-Sonderverträge aus dem Zeitraum vor dem 01.04.2007 muss dies in jedem Einzelfall geprüft werden. "Bestätigt sich die wirksame Einbeziehung des gesetzlichen Preisänderungsrechts in den Vertrag, kann nur noch eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB wie bei Tarifkunden undurchsichtige Preistreiberei begrenzen", kritisiert der Verbraucherschützer. Dazu müsse der einzelne Verbraucher dann wieder der Jahresrechnung in angemessener Zeit widersprochen haben.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg unterstützt seit 2005 Klagen von 187 Verbrauchern gegen die EWE vor dem Landgericht Frankfurt (Oder). Zudem konnte sie in Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei Jakstadt & Partner in Berlin zahlreichen Verbrauchern helfen, die zwischenzeitlich von der EWE verklagt worden waren: In erster Instanz wurden deren Zahlungsklagen zurück gewiesen; nur ein Verfahren befindet sich in der Berufung. Zumindest für die von unwirksamen Preisanpassungsklauseln betroffenen Gaskunden hält Jurist Schaarschmidt die heutige BGH-Entscheidung für richtungsweisend und sieht damit ein "kleines Licht am Ende des Tunnels".
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