Die Betroffenen waren in den vergangenen Jahren dem Aufruf der Verbraucherzentrale gefolgt, nicht nachvollziehbar dargestellten Preiserhöhungen zu widersprechen. Bedauerlicherweise steht bis heute ein Grundsatzurteil zur Preistransparenz für Verbraucher aus; mehrere Urteile verschiedener Instanzen beziehen sich immer auf jeweils spezielle Bedingungen.
Das trifft auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 2010 zu, der eine ab 01.04.2007 in Sonderverträgen der EWE verwendete Preisanpassungsklausel als unzulässig bezeichnete und klarstellte, dass betroffene Kunden Rückzahlungsansprüche haben. Er stellte auch fest, unter welchen Umständen eine Preisanpassung zulässig ist. "Das heißt jedoch nicht, dass damit automatisch jede korrekt formulierte Preiserhöhung unabhängig von tatsächlichen Kosten des Anbieters gerechtfertigt ist", stellt der Verbraucherschützer klar. Denn der BGH habe weiterhin erklärt, dass selbst bei wirksamer Einbeziehung der Klausel in den Vertrag eine Billigkeitskontrolle durchzuführen sei.
Der Gasversorger EWE hingegen behauptet mit Verweis auf das BGH-Urteil im Schreiben an betroffene Kunden: "EWE war berechtigt, die Erdgaspreise anzupassen. Insoweit haben Sie und wir nun Rechtssicherheit." Mit seiner irreführenden Behauptung will der Anbieter offenkundig den Widerstand der Kunden brechen, um sie trotz der in den Verfahren noch ausstehenden Billigkeitskontrolle schließlich zur Einwilligung in unklare Preise zu veranlassen. Schaarschmidt stärkt diesen Verbrauchern jedoch weiterhin den Rücken: "Auch weiterhin ermuntern wir Gaskunden, ihre Rechte wahrzunehmen und nicht nachvollziehbaren Preisänderungen zu widersprechen!" Schließlich müsse der Verbraucher sich gegen unklare Bedingungen auf rechtlichem Weg wehren können.
Das von der Verbraucherzentrale kritisierte Schreiben war verbunden mit einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 01.09.2010. Neben einer regelmäßigen Vertragslaufzeit von sechs Monaten beinhaltet es vor allem eine neue Preisänderungsklausel. Wer den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) widersprechen will, sollte zunächst prüfen, zu welchem Versorger er bei einer Kündigung durch die EWE zum Laufzeitende wechseln kann. Wer die neuen AGB akzeptiert, der kann kommende Preisänderungen nur einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung unterziehen; Preistransparenz ist damit aber nicht verbunden.
Sonderkunden mit Rückzahlungsansprüchen ab 01.04.2007aufgrund der unzulässigen Preisänderungsklausel in den AGB sollten die Verjährung der Ansprüche aus 2007 zum 31.12.2010 nicht aus dem Auge verlieren. Sie werden ihre Ansprüche jedoch einklagen müssen. Den Abrechnungen für Verbrauchszeiträume zumindest bis 30.08.2010 sollte aufgrund der bis dahin genutzten unzulässigen Klausel widersprochen werden.
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