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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg

07.10.2010
Für Internetabo nur bei Vertrag bezahlen
Verbraucherzentrale rät zur Hardcopy als Nachweis

Beschwerden bei der Verbraucherzentrale Brandenburg über angeblich abgeschlossene Abo-Verträge im Internet reißen nicht ab. Hinter verschiedensten Namen wie gehaltsrechner, top-of-software, routenplaner, abcload, outlets, content oder fabrikverkauf verbirgt sich laut Norbert Richter von der Verbraucherzentrale Brandenburg oft die gleiche Masche: "Mit einem scheinbar verlockenden Angebot wollen die Anbieter an schnelles Geld und die persönlichen Daten der Betroffenen kommen!"

Dazu werden Verbraucher beim Surfen auf Seiten gelenkt, die zunächst interessant wirkende Informationen versprechen. Um darauf zugreifen zu können, soll man zunächst persönliche Daten wie Namen, Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum eingeben. Auf mögliche Kosten wird nicht oder nur versteckt hingewiesen. Wenige Wochen später bekommt der ahnungslose Nutzer dann eine Rechnung zum Beispiel über 96 Euro pro Jahr für die Nutzung von Angeboten, häufig sogar für ein angeblich abgeschlossenes Zweijahres-Abo.

"Statt übereilt zu zahlen sollten Betroffene bei Zweifeln an einem Vertrag den Anbieter per Einwurfeinschreiben auffordern, erst einmal den angeblichen Vertragsschluss nachzuweisen", rät Jurist Richter. Auch zu diesem Zeitpunkt kann es noch helfen, wenn man zum Beispiel durch ein Screenshot (Kopie des Bildschirminhaltes) selbst belegen kann, dass die Kosten nicht deutlich erkennbar sind. Vorbeugend sollte man diese am besten schrittweise von jeder Seite anfertigen, indem man die Ansicht mit der Taste "Druck" rechts oben auf der Tastatur kopiert und dann mit der Tastenkombination "Strg" + "V" in ein Word-Dokument einfügt. Hilfreich ist auch ein Blick ins Impressum, welches Firma, Vertretungsberechtigte, ladungsfähige Anschrift und Umsatzsteuer-ID enthalten muss.

Häufig ignorieren unseriöse Unternehmen die Aufforderung zur Vorlage eines Vertragsnachweises und mahnen weiter, oft über Anwälte oder Inkassobüros. Wenn man jedoch einen Klarstellungsversuch schriftlich oder durch Zeugen belegen kann, muss man auf weitere Mahnungen nicht mehr reagieren. Man sollte sich auch nicht von beigefügten Urteilen einschüchtern lassen - in jüngster Zeit wird gern auf ein Urteil des Amtsgerichts Witten verwiesen, das nach Einschätzung der Verbraucherzentrale jedoch nicht pauschal anwendbar ist, insbesondere bei dem schnelllebigen Medium Internet.

Erst ein gerichtlich zugestellter Mahnbescheid erfordert zwingend wieder aktives Handeln durch einen fristgerechten Widerspruch, wie er im Bescheid dargestellt ist. Wer sich unsicher fühlt, erhält individuellen Rat
  • in den Verbraucherberatungsstellen -
    Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 Ct/min) - sowie
  • am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).



    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


  • Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Brandenburg, Templiner Strasse 21, 14473 Potsdam
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link792851A.html