Das musste auch Frau B. aus Perleberg erfahren, die auf das persönlich gehaltene Inserat eines sympathischen "verwitweten Jörg" reagierte. Sie hinterließ eine Rückrufbitte auf dem Anrufbeantworter im Ortsnetz. Als am nächsten Tag eine Partneragentur aus Kleinmachnow den Hausbesuch seiner Mitarbeiterin ankündigte, wehrte Frau B. ab. Dennoch nötigte ihr die Mitarbeiterin wenig später unangemeldet einen Hausbesuch und schließlich einen Partnervermittlungsvertrag auf: Für sechs Partnervorschläge zahlte Frau B. per Überweisung sofort 900 Euro. Weder erfolgte eine Belehrung zum Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, noch akzeptierte die Agentur den späteren Widerruf von Frau B., denn angeblich habe diese die Agentur-Vertreterin zum Vertragsabschluss bestellt.
Ob Kündigung oder Widerruf - Partneragenturen haben schlechte Karten, wenn der Kunde nicht mehr will, denn sie dürfen nach gesicherter Rechtsprechung ihre Honorare nicht gerichtlich einklagen. Deshalb ist es auch unzulässig, Kunden einen Gerichtlichen Mahnbescheid zuzustellen; tun sie das trotzdem, sollten Betroffene vorsorglich sofort Widerspruch einlegen.
Um trotz dieser klaren Rechtslage abzusahnen, kassieren sie in der Regel schon bei Vertragsschluss möglichst hohe Summen oder ein Überweisungsformular, nötigen in manchen Fällen Verbraucher sogar zum sofortigen Abheben am Geldautomaten. Gern lassen sie sich überdies Erklärungen unterschreiben, wonach sie angeblich zum Vertragsabschluss bestellt worden seien.
Wer sich vorab gründlich informieren will, kann dies mit Hilfe nützlicher Tipps im Ratgeber der Verbraucherzentralen "Gesucht: Neue Liebe" für 9,90 Euro tun. Individuellen Rat erhalten Betroffene
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 Ct/min) - sowie
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