Service für Journalistinnen und Journalisten
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg
09.12.2010
EWE verliert gegen Fernwärmebezieher
Verbraucherzentrale bestärkt Betroffene in ihren Rechten
Unlängst wies das Amtsgericht Fürstenwalde die Klage des Energieversorgers EWE gegen einen Fernwärmekunden ab, der sich gegen nicht nachvollziehbare Preiserhöhungen gewehrt hat (AZ: 26 C 266/09). "Das Urteil sollte betroffene Verbraucher darin bestärken, weiterhin von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen", rät Hartmut G. Müller, Energiepreisexperte der Verbraucherzentrale Brandenburg. Es reihe sich in viele Entscheidungen zugunsten der Verbraucher ein, die die Kanzlei Jakstadt & Partner aus Berlin als Kooperationspartner der Verbraucherzentrale für Brandenburger erwirkt habe. Der Verbraucherschützer ergänzt: "Wenn kein Wechsel zu einem passenden Anbieter möglich ist, bleibt nur der Widerspruch als Mittel gegen unklare Preiserhöhungen."
Im vorliegenden Fall belieferte die EWE den Beklagten seit 2001 mit Fernwärme und lag seit 2005 mit ihm wegen mehrerer Preiserhöhungen im Streit. Der Kunde hatte regelmäßig widersprochen und lediglich den alten Preis weiter bezahlt. Nunmehr forderte die EWE die zurück behaltenen Vergütungsansprüche zunächst mit einem Mahnbescheid ein, dem der Betroffene widersprach. So kam das Verfahren schließlich zum Amtsgericht Fürstenwalde. Hier erneuerten die EWE ihre Forderungen und der Verbraucher seinen Widerspruch mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Daraufhin entschied das Gericht, dass der Verbraucher dem Versorger "nicht zur Nachzahlung der geltend gemachten, restlichen Kaufpreisforderungen aus den streitgegenständlichen Abrechnungen verpflichtet" sei.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
in den Verbraucherberatungsstellen -
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) - sowie
am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, mobil abweichend).
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

