Mit seinem Urteil schob der BGH laut Fischer-Volk endlich der irreführenden Werbung mit Lockvögeln einen Riegel vor: Denn wenn eine "attraktive Susanne" oder ein "einfühlsamer Dieter" Angenehmes verheißen, erkennt oft nur der versierte Suchende am verschämten Kürzel "PV" oder "AG" den professionellen Partnervermittler. Beim Rückruf wird dann ein Hausbesuch für weitere Absprachen aufdrängt. In der vertrauten heimischen Atmosphäre lässt sich den Umworbenen das Geld offenbar leichter "aus der Tasche ziehen". "Viele lassen sich überreden, sofort das gesamte Vermittlungshonorar von mehreren hundert Euro zu bezahlen oder blanko Überweisungsträger zu unterschreiben", bedauert die Verbraucherschützerin: "Bislang haben sich die Partnervermittler dann bei einem späteren Widerruf häufig auf die ausdrückliche telefonische Einladung zum Vertragsabschluss berufen oder hatten den Verbrauchern sogar ein entsprechendes Bestätigungsformular zur Unterschrift untergejubelt." Hintergrund sei die gesetzliche Regelung, dass kein Widerrufsrecht besteht, wenn ein Verbraucher einen Anbieter tatsächlich zum Zweck des Vertragsschlusses zu sich nach Hause bestellt habe und damit nicht überrumpelt worden sei.
Nach dem BGH-Urteil zum Widerruf handelt es sich dann nicht um eine vorhergehende Bestellung zum Vertragsschluss, wenn die Partneragentur beim späteren Hausbesuch nicht die im Inserat beworbene Person vermittelt, sondern nur den Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten, allgemeinen Partnervermittlungsvertrag anbietet. Zudem bestehe das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Verbraucher die Agentur lediglich zum Zwecke allgemeiner Informationen nach Hause eingeladen habe - wenn zum Beispiel zwischen beiden zuvor keine Geschäftsbeziehung bestanden habe und der Verbraucher deshalb die später angebotenen Partnervorschläge gar nicht habe kennen können.
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