Herr S. aus Oranienburg hatte sich zusammen mit seiner Familie auf eine zweiwöchige Nilkreuzfahrt mit Badeurlaub gefreut. Nach planmäßiger Ankunft in Hurghada am Abend des 30. Januar 2011 erreichten die Urlauber nach einer Übernachtung am 31. Januar 2011 gegen Mittag das Kreuzfahrtschiff in Luxor und checkten ein. Am Morgen des 1. Februar 2011 jedoch wurde allen Passagieren ein Kündigungsschreiben des Veranstalters mit der Mitteilung übergeben, dass sie aufgrund der politischen Unruhen noch am gleichen Tag in die Türkei ausgeflogen würden. Aus logistischen Gründen könne zunächst keine direkte Rückreise nach Deutschland erfolgen. Die Reisenden, so geht aus der Mitteilung hervor, sollten sich außerdem entscheiden, ob sie ihren Urlaub bis zum planmäßigen Ende in der Türkei verbringen oder von dort aus sofort nach Deutschland ausgeflogen werden wollen.
Familie S. entschied sich für einen Aufenthalt in der Türkei und flog zwei Tage vor dem ursprünglich gebuchten Ende der Reise nach Deutschland zurück. Nur wenige Tage nach ihrer Heimkehr erhielt die Familie ein Schreiben ihres Reiseveranstalters mit Nachforderungen für Mehrkosten bei der Rückbeförderung sowie für Übernachtung und Verpflegung in der Türkei. Dazu Juristin Sabine Fischer-Volk: "Urlauber müssen solche Mehrkosten dann nicht tragen, wenn der Reiseveranstalter seiner Erkundigungs- und Informationspflicht vor Reiseantritt nicht nachgekommen ist und Reisende daher unnötig an den Urlaubsort befördert hat." Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg hätte der Reiseveranstalter rechtzeitig vor Reiseantritt über die zu dieser Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Sicherheitsrisiken in Ägypten aufklären müssen. Denn dann hätten die Urlauber ihre Reiseverträge kostenfrei stornieren und den vollen Reisepreis zurückfordern können. Der Reiseveranstalter hätte dann auch seine eigenen und die nun von den Urlaubern geforderten Mehrkosten vermeiden können. Jene Urlauber, die nach der Kündigung über die Türkei nach Deutschland ausgeflogen worden sind, haben aus den genannten Gründen auch einen Anspruch auf volle Rückerstattung des Reisepreises und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden.
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