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Service für Journalistinnen und Journalisten

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg

04.03.2011
Reiseabbruch wegen Unruhen in Ägypten
Verbraucherzentrale Brandenburg berät zu Ansprüchen

Kündigt der Veranstalter einer Nilkreuzfahrt bereits kurz nach der Ankunft aufgrund erheblicher Sicherheitsrisiken die Reiseverträge wegen höherer Gewalt, hat er vor Reisebeginn möglicherweise Erkundigungs- und Informationspflichten verletzt und ist daher schadenersatzpflichtig. Dazu Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk: "Reiseveranstalter müssen auch ohne ausdrückliche Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ihre Urlauber über die Reise gefährdende Sicherheitsrisiken im Urlaubsziel bereits dann aufklären, wenn diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind" (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2002; AZ: X ZR 147/01).

Herr S. aus Oranienburg hatte sich zusammen mit seiner Familie auf eine zweiwöchige Nilkreuzfahrt mit Badeurlaub gefreut. Nach planmäßiger Ankunft in Hurghada am Abend des 30. Januar 2011 erreichten die Urlauber nach einer Übernachtung am 31. Januar 2011 gegen Mittag das Kreuzfahrtschiff in Luxor und checkten ein. Am Morgen des 1. Februar 2011 jedoch wurde allen Passagieren ein Kündigungsschreiben des Veranstalters mit der Mitteilung übergeben, dass sie aufgrund der politischen Unruhen noch am gleichen Tag in die Türkei ausgeflogen würden. Aus logistischen Gründen könne zunächst keine direkte Rückreise nach Deutschland erfolgen. Die Reisenden, so geht aus der Mitteilung hervor, sollten sich außerdem entscheiden, ob sie ihren Urlaub bis zum planmäßigen Ende in der Türkei verbringen oder von dort aus sofort nach Deutschland ausgeflogen werden wollen.

Familie S. entschied sich für einen Aufenthalt in der Türkei und flog zwei Tage vor dem ursprünglich gebuchten Ende der Reise nach Deutschland zurück. Nur wenige Tage nach ihrer Heimkehr erhielt die Familie ein Schreiben ihres Reiseveranstalters mit Nachforderungen für Mehrkosten bei der Rückbeförderung sowie für Übernachtung und Verpflegung in der Türkei. Dazu Juristin Sabine Fischer-Volk: "Urlauber müssen solche Mehrkosten dann nicht tragen, wenn der Reiseveranstalter seiner Erkundigungs- und Informationspflicht vor Reiseantritt nicht nachgekommen ist und Reisende daher unnötig an den Urlaubsort befördert hat." Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg hätte der Reiseveranstalter rechtzeitig vor Reiseantritt über die zu dieser Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Sicherheitsrisiken in Ägypten aufklären müssen. Denn dann hätten die Urlauber ihre Reiseverträge kostenfrei stornieren und den vollen Reisepreis zurückfordern können. Der Reiseveranstalter hätte dann auch seine eigenen und die nun von den Urlaubern geforderten Mehrkosten vermeiden können. Jene Urlauber, die nach der Kündigung über die Türkei nach Deutschland ausgeflogen worden sind, haben aus den genannten Gründen auch einen Anspruch auf volle Rückerstattung des Reisepreises und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden.

Individuellen Rat erhalten Betroffene
  • in den Verbraucherberatungsstellen -
    Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 Ct/min)
  • am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770, Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, mobil abweichend).


    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


  • Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Brandenburg, Templiner Strasse 21, 14473 Potsdam
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link848651A.html