Dafür bieten die gesetzlichen Regelungen keine klare Orientierung. So muss der Hinweis beim Rind- und Schweinefleisch nur beim Einfrieren nach der Herstellung gegeben werden, wenn also das Fleisch nach dem Zerkleinern oder Marinieren gefroren wurde und dann aufgetaut in den Handel kommt. Hier ist eine gut sichtbare und eindeutige Kennzeichnung mit der Angabe "aufgetaut" vorgeschrieben.
Beim Geflügelfleisch gelten generell verbraucherfreundlichere Vorgaben: "Frisches Geflügelfleisch" darf zu keinem Zeitpunkt gefroren gewesen sein. Dies gilt auch für Zubereitungen wie Geflügelspieße oder marinierte Teile. Aber auch hier gibt es irreführende Ausnahmen; Fertiggerichte mit Geflügel oder Geflügelsalate – hier ist das Geflügel gegart – dürfen aus zuvor gefrorenem Geflügel hergestellt werden und müssen nicht gekennzeichnet werden.
Auch bei verpackter Ware ohne den Hinweis "aufgetaut" kann man nicht sicher sein, ob das Fleisch gefroren war oder nicht. Ernährungsberaterin Franke rät deshalb, beim Einkauf an der Frischetheke generell nachzufragen, ob gefrorenes Fleisch eingesetzt beziehungsweise angeboten wird.
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