"Einen in so einer Überrumpelungssituation unterschriebenen Vertrag kann man widerrufen", klärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Dazu habe man 14 Tage nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung Zeit, bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung und Aushändigung des Schriftstücks sogar länger – man sollte also die Übergabe nur bestätigen, wenn man das Schreiben auch wirklich bekommen hat. "Außerdem kann man einen Partnervermittlungsvertrag zu jeder Zeit auch ohne Begründung kündigen, am besten nachweislich per Einwurf-Einschreiben", rät die Juristin und beruhigt: "Da Partnervermittlungshonorare nicht gerichtlich eingeklagt werden können, muss man keine Angst vor Forderungen haben." Auch die Vermittlung von Kontaktadressen zur gemeinsamen Freizeitgestaltung ist im Übrigen laut Bundesgerichtshof als Partnervermittlung einzustufen (Urteil vom 04.03.2004, AZ: III ZR 124/03).
Gerade weil sie Honorare nicht einklagen können, verlangen Partneragenturen oft das komplette Vermittlungshonorar von mehreren hundert Euro sofort. Sie lassen sich Überweisungsträger oder Lastschriftaufträge unterzeichnen, manchmal wird der Betrag sogar mit EC-Karte und Lesegerät eingezogen, berichten Verbraucher in Beratungsstellen. "Dieses Geld ist in der Regel weg", warnt Fischer-Volk, "das Risiko unbrauchbarer Partnervorschläge trägt der Partnersuchende dann allein." Daher sollten Partnersuchende unbedingt jegliche Vorkasse vermeiden.
Um Fallstricke rechtzeitig zu erkennen, empfiehlt die Verbraucherschützerin vor jeglicher Kontaktaufnahme einen ausführlichen Blick in den Ratgeber der Verbraucherzentralen "Gesucht: Neue Liebe" für 9,90 Euro mit nützlichen Tipps auf 192 Seiten.
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