Bisher waren Händler nach deutschem Kaufrecht nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet, wenn sie an Mängeln schuldlos waren und den Einbau nicht vorgenommen hatten. "Die deutsche Rechtspraxis hat nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes Verbraucher daran gehindert, ihre Gewährleis-tungsrechte in solchen Fällen einzufordern", erläutert die Juristin.
Doch der Händler muss die gesamten Kosten nur dann übernehmen, wenn der Gebrauchswert der Ware erheblich eingeschränkt wird. Ein kaum sichtbarer Kratzer an der Seitenfront einer Einbauküche gehört beispielsweise nicht dazu und würde einen kostenträchtigen Umbau nicht rechtfertigen. "Bei Beseitigung geringfügiger Mängel kann der Kunde jedoch wählen zwischen Kostenbeteiligung oder Kaufpreisminderung", unterstreicht Fischer-Volk und ergänzt: "Bei erheblichen Mängeln kann er sogar vom Vertrag zurück treten."
Vorbeugend informiert die Broschüre "Ihre Rechte bei Kauf und Reklamation" zum Preis von 4,90 Euro über Ansprüche und gibt Verhaltenstipps; sie ist im Internet unter www.vzb.de und in jeder Beratungsstelle des Landes erhältlich. Individuellen Rat erhalten Betroffene
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) - sowie
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