Verhandelt wurde zunächst über den Antrag des Verbrauchers im Rahmen des Sammelklageverfahrens. Hier hatten die Kläger beantragt, einseitige Gaspreisänderungen des Versorgers in ihren Sonderverträgen grundsätzlich und konkret in zehn Fällen als unwirksam zu erklären. Der von der Widerklage betroffene Verbraucher erklärte dem Gericht, dass er auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Preises und der später geforderten einseitigen Preisänderungen rund 2.500 Euro zurückbehalten habe, er aber keinerlei Veranlassung für andere Vereinbarungen wie etwa für den angebotenen 2Plus-Vertrag sah. In dem abgetrennten Verfahren beurteilte das Gericht die Widerklage der Spreegas, deren Abweisung der Verbraucher beantragt hatte.
Interessanterweise brachte die Kammer im Laufe der Verhandlung zum Ausdruck, dass sie erst jetzt verstanden habe, worum es den Klägern mit ihrer 2006 erhobenen Sammelklage gehen würde. "Aufgrund dieser Erkenntnis hoffen wir mit den 127 Klägern auf eine baldige entsprechende Entscheidung auch in diesem Verfahren", unterstreicht Verbraucherschützer Müller den dringenden Wunsch betroffener Gaskunden auf eine zügige Rechtsdurchsetzung. Der Jurist stellt klar, dass das auch zur Preisklarheit für Gasversorger und Kunden beitrage.
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