1) Erleichterter Lieferantenwechsel: Nach § 20a des EnWG darf der Lieferantenwechsel nun nicht mehr als drei Wochen in Anspruch nehmen, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich einen späteren Lieferzeitpunkt. Der neue Lieferant muss dem Verbraucher unverzüglich schriftlich bestätigen, ob und zu welchem Termin er liefert, so dass Verbraucher Probleme schneller erkennen und darauf reagieren können. Der Netzbetreiber wiederum muss den Eingang der Anmeldung dokumentieren. Falls der Wechsel nicht innerhalb von drei Wochen ab diesem Zeitpunkt realisiert wird, steht dem Verbraucher Schadenersatz zu. Diese Regelungen gelten allerdings erst, wenn sie von der Bundesnetzagentur erlassen und von den Unternehmen technisch umgesetzt sind, voraussichtlich erst 2012.
2) Verständlichere Strom- und Gasrechnungen: Der Versorger muss dem Kunden künftig unaufgefordert anbieten, den Abrechnungsintervall selbst zu wählen - monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich. Neu sind auch folgende, in den §§ 40 und 42 vorgegebene Mindestinhalte zur verständlichen Gestaltung, die einen Wechsel erleichtern soll:
Die Rechnung muss der Versorger spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums oder nach Ende der Lieferbeziehung zugestellt haben. Sie soll zudem klarer als bisher über die Stromherkunft informieren und die Kontaktdaten der neuen Schlichtungsstelle und des Verbraucherservice’ der Bundesnetzagentur als zentrale Anlaufstelle nennen:
verbraucherservice-energie@bnetza.de, Telefon (030) 22 480 – 500, Mo bis Fr von 9 bis 15 Uhr, Post. Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn.
3) Mehr Rechte für Sondervertragskunden: Wer seinen Anbieter wechselt oder einen neuen Tarif seines Versorgers akzeptiert, gilt als Sondervertragskunde, im Gesetzestext als "Kunden außerhalb der Grundversorgung" bezeichnet. Für diese sollen die Verträge nun einfacher und verständlicher werden. Beim Vertragsabschluss per Post, Telefon oder Internet gilt das Fernabsatzgesetz mit den entsprechenden Informationspflichten laut BGB § 41 Abs.1, Satz 3. Die Versorger müssen künftig auch vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten.
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