Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Beratungsangebote

Beratungsstellen

Service für Journalistinnen und Journalisten

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg

18.08.2011
Untergewicht bei Lebensmitteln nicht tolerierbar
Verbraucherzentrale empfiehlt Meldung an Eichbehörde

18.08.11 Beim Einkauf von verpackten Lebensmitteln rät die Verbraucherzentrale Brandenburg angesichts regelmäßiger Beschwerden zum gelegentlichen Nachwiegen. Zwar lässt die Fertigpackungsverordnung geringfügige Unterschreitungen der angegebenen Füllmenge zu; doch Lebensmittelrechtlerin Annett Reinke von der Verbraucherzentrale Brandenburg nimmt immer wieder Beschwerden über gravierende Abweichungen entgegen.
"Darf es auch etwas mehr sein?", heißt es gern an der Käse- oder Wursttheke. Viele Kunden reagieren großzügig und zahlen ein paar Cent mehr, wenn sie dafür mehr Ware erhalten.
Doch bei verpackten Waren müsste die Frage im Supermarkt oft lauten: "Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum selben Preis?" Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware, als auf dem Etikett angegeben. Über solche Fälle beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. So stellte kürzlich Herr K. aus Potsdam fest, dass sein Butterstück statt 250g nur 202g wog. Misstrauisch geworden, legte er auch die anderen Stücke, die für die Familienfeier schon eingekauft waren, auf die Küchenwaage: auch hier Untergewicht mit 220g und 218g.
"Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein, denn die Fertigpackungsverordnung lässt beispielsweise bei Verpackungen von 200g bis 300g eine Minusabweichung bei der Herstellung von bis zu 9 Gramm zu", klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenau-igkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde bei vollem Preis sogar mit der doppelten Abweichung dieser Toleranzgrenze begnügen. "Aber das wären bei der beanstandeten Ware maximal 18g", stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: "Die vom Kunden bei der Butter festgestellten 30 bis 48g Untergewicht sind also nicht tolerierbar!" Auch wenn Küchenwaa-gen zu Hause nicht geeicht und daher oft ungenau sind, ist dies ein Fall für das Eichamt.
Im Übrigen dürfen lediglich 2 Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen anderer Verpackungsgrößen und generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
  • -in den Beratungsstellen,
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. Festnetz d. Deutschen Telekom, mobil max. 42 ct/min) - sowie
  • -am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min).


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Brandenburg, Templiner Strasse 21, 14473 Potsdam
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link920711A.html