Die Durchsetzung der Verbraucherrechte hält die Juristin in solchen Fällen für schwierig, weil der Nachweis einer ausschließlich insolvenzbedingten Absage Einblick in unternehmensinterne Geschehensabläufe voraussetzt. Veranstalter und Versicherer schicken Betroffene daher lieber in teure Klageverfahren vor Gericht. Die Versicherer sparen also viel Geld, wenn insolvente Reiseveranstalter unter anderen, vorgeschobenen Gründen absagen.
"Von korrekten Reiseverträgen zu unterscheiden sind strafbare Handlungen, beispielsweise wenn insolvente Veranstalter oder Reisebüros fingierte Reisen verkauft oder gefälschte Sicherungsscheine übergeben haben", erläutert Fischer-Volk. Dafür muss der Insolvenzversicherer nicht einstehen. In diesen Fällen sollten Reisende das Unternehmen anzeigen und auf Rückzahlungsansprüche im Insolvenzverfahren hoffen. Ob und bei welchem Versicherer ein Reiseveranstalter gegen Konkurs und Zahlungsunfähigkeit abgesichert ist, sollte man vor der Zahlung unter www.tip.de/Veranstalterregister ermitteln und deren Aktualität bezogen auf die zu buchende Reise mit dem Versicherer durch einen Rückruf abgleichen.
Über weitere Rechte und Pflichten klärt der Ratgeber der Verbraucherzentralen "Ihr Recht auf Reisen" zum Preis von 4,90 Euro auf. Individuellen Rat erhalten Betroffene
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) - sowie
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