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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg

15.12.2011
Verjährungsfristen erfordern Handeln

Verbraucherzentrale: Zum Jahresende verjähren Ansprüche

Wenn sich das Jahr seinem Ende nähert, fragt sich mancher besorgt, ob mit dem Jahresende unbemerkt wichtige Fristen ablaufen könnten. "Grundsätzlich verjähren Ansprüche ohne besondere Regelungen innerhalb von drei Jahren, beginnend am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist", informiert Hartmut G. Müller von der Verbraucherzentrale Brandenburg und erläutert: "Ein im Jahr 2008 erworbener Einkaufsgutschein ohne besonderen Fristaufdruck sollte also bis zum 31. Dezember 2011 verbraucht werden."

Besondere Regelungen gibt es für Gewährleistungsansprüche, beispielsweise bei Reiseverträgen, Sozialversicherungsbeiträgen oder auch beim Wertpapierhandel. Bei rechtskräftigen Urteilen gilt die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren, die mit der Rechtskraft des Urteils beginnt. Konkurrieren bei einer Sache mehrere Ansprüche miteinander, muss der Einzelfall genauer betrachtet werden.

Will der Schuldner die Forderung nicht erfüllen, sollte man zunächst folgende Voraussetzungen prüfen:
  • Kann der Anspruch nachgewiesen werden?
  • Unterliegt er der Regelverjährung von drei Jahren oder einer anderen Vorschrift?
  • Wann läuft diese Frist ab?
  • War dem Schuldner der Anspruch die ganze Zeit lang bekannt?

    Manchmal findet sich aber auch der Verbraucher in der Rolle des Schuldners und wird aufgefordert, Forderungen noch vor dem Jahresende zu erfüllen. Das sollte er tun, wenn der Anspruch berechtigt ist.

    "Sind die Ansprüche dagegen unklar, kann man die Verjährung mit verschiedenen Mitteln hemmen", stellt Müller fest. Das sei beispielsweise möglich, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder ihn begründende Umstände schweben. Der Jurist präzisiert: "Zwar definiert die Vorschrift keine bestimmte Form für solche Verhandlungen, wir gehen aber davon aus, dass der von Verbraucherzentralen geführte Schriftwechsel mit einem Unternehmen dazu gehören dürfte." Wichtig ist, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner beteiligt sind und dass man die Verhandlungen nachweisen kann.

    Wenn die Verjährung eingetreten ist, kann der Schuldner die Leistung verweigern; das bezeichnen Juristen als "Einrede der Verjährung". Häufig wird man bereits bei einem Vertragsschluss aufgefordert, darauf zu verzichten – und das kann durchaus auch vorteilhaft sein. Hier sollten also immer genau der einzelne Vertrag und die Folgen eines Verzichts geprüft werden, bevor man sich entscheidet.

    Individuellen Rat erhalten Betroffene
  • in den Verbraucherberatungsstellen -
    Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) - sowie
  • am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).


    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


  • Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
    Verbraucherzentrale Brandenburg, Templiner Strasse 21, 14473 Potsdam
    Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link967721A.html