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Gesetzliche Krankenkassen: Kündigungsregeln für Freiwillig- und Pflichtversicherte

Kunden der gesetzlichen Krankenkassen können ihren Vertrag jederzeit kündigen. Eine Kündigung wird zum Ende des zweiten vollständigen Monats, nachdem sie der Krankenkasse zugegangen ist, wirksam. Um sich beispielsweise ab Mai bei einer neuen Kasse versichern zu können, muss die Kündigung im Laufe des Februar bei der alten Kasse eintreffen. Es empfiehlt sich, vor einem Wechsel jedoch nachzufragen, ob und in welcher Höhe bei der Kasse der Wahl die Erhebung eines Zusatzbeitrages geplant ist. Solche Auskünfte können für einen Wechsel entscheidend sein.

Freiwillig- und Pflichtversicherte müssen allerdings mindestens 18 Monate in der neuen Krankenkasse bleiben. Ausnahme: Die Kasse verlangt erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen. Auch bei der Kürzung einer bisher ausgezahlten Prämie kann der Kunde unter Berufung darauf auch früher kündigen Allerdings nur, wenn er sich nicht durch die Wahl des speziellen Wahltarifs Krankengeld für drei Jahre fest an seine Kasse gebunden hat.



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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Templiner Straße 21, 14473 Potsdam
Sie finden es im Internet unter: http://www.vzb.de/link9838A.html